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6.) in den Städten für je zwanzig Stimmberechtigte und darunter
Botenlohn für Behändigung von Vorladungen an Urwäh-
ler, die sich zeitweilig außerhalb ihres Wohnorts aufhalten, kann
nicht berechnet werden;
d.) wegen Vorladung der Wahlmänner in den Städten zu Vornahme
der Abgeordnetenwahl, für je Zwanzig Wahlmänner und darunter
e.) für die Affirion und die Refirion eines mit Affirionsregistratur zu
versehenden Anschlags, und zwar für beides zusammen und mit Einschluß
der dazu gehörigen Liste
f.) für Rein= und Abschriften für den Bogen
mit Einschluß der Tabellen, wozu die Wahlcommissare die mit Titeln ver-
sehenen Umschlagebogen nebst den benöthigten Einlagebogen zu- besorgen und
hinauszugeben haben.
Diese Vergütung wird aber nicht gewährt für Abschriften zu
den Acten, die nicht unbedingt nothwendig sind, also namentlich nicht
für Abschriften der von den Einnahmebehörden zu fertigenden Grund-
abgabenverzeichnisse, oder der von den Ortsgerichtspersonen gefertig-
ten Individualverzeichnisse, zu den Acten der Ortsobrigkeit, oder
der letztgedachten Verzeichnisse sowie der Wahllisten oder der Pro-
tocolle über die Ernennung der Wahlmänner zu den Acten der de-
legirten Obrigkeit; eben so wenig für besondere Reinschrift der zu
den Acten zu bewirkenden Kostenliquidation;
3.) für das Ausfüllen der Vorladezeddel an Urwähler zur Wahl der
Wahlmänner und an letztere zur Abgeordnetenwahl, ingleichen der beim
Aushängen der Wahllisten anzuschlagenden Bekanntmachungen für das Stück
h.) für jedes Stück der anzufertigenden Stimmzeddel
*5. Andere Verläge, die jedoch überall auf das Nothwendige zu be-
schränken, sind nach dem jevenfalls zu bescheinigenden baaren Aufwande in
Ansatz. zu bringen.
§sf6. Die Ortsgerichtspersonen haben für Fertigung der Individual-
verzeichnisse und für sonstige Verzeichnisse eben so wenig, als in den Fällen,
wo sie als Wahlbeistände oder sonst bei der Wahlhandlung, es betreffe sel-
bige die Wahl eines Wahlmannes oder eines Abgeordneten, zugezogen wor-
den sind, für ihre desfallsige Dienstleistung eine Entschädigung aus der Staats-
casse zu gewarten.
Thlr.
Ngr.
yf.