Miteigentum 1004–1009
rechtskräftiger Feststellung des Betrags der Verwendungen den
Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung
aufgefordert hat und die Frist verstrichen ist; das Recht auf Befriedigung
aus der Sache ist ausgeschlossen, wenn die Genehmigung rechtzeitig erfolgt.
§ 1004. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung
oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der
Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen."?)
Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der
Eigentümer auf Unterlassung klagen.“)
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung
verpflichtet ist.“)
§ 1005. Befindet sich eine Sache auf einem Grundstücke, das ein
anderer als der Eigentümer der Sache besitzt, so steht diesem gegen den
Besitzer des Grundstücks der im § 867 bestimmte Anspruch zu.“.)
§ 1006. “) Zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache
wird vermutet, daß er Eigentümer der Sache sei.“.) Dies gilt jedoch
nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen
worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist,
es sei denn, daß es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.““)
Zu Gunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, daß er während
der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.o)
Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den
mittelbaren Besitzer.##)
§ 1007.) Wer eine bewegliche Sache im Besitze gehabt hat,
kaun von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser
bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben war.
Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen
oder sonst abhanden gelommen, so kann er die Herausgabe auch
von einem gutglänbigen Besitzer verlangen, es sei denn, daß dieser
Eigentümer der Sache ist oder die Sache ihm vor der Besitzzeit
des früheren Besitzers abhanden gekommen war.8) Auf Geld
und Inhaberpapiere findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Bessitzer bei
dem Erwerbe des Besitzes nichtin gutem Glauben war oder wenn
er den Besitzaufgegeben hat. Im übrigen finden die Vorschriften
der 88 986 bis 1003 entsprechende Anwendung.")
Fünfter Titel. Miteigentum.#)
8 1008. Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach
ilen zu,:) so gelten die Vorschriften der 88 1009 bis 1011.5)
§ 1009. Die gemeinschaftliche Sache kann auch zugunften eines
Miteigentümers belastet werden.“)
Die Belastung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zugunsten des
jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks sowie die Belastung
eines anderen Grundstücks zugunsten der jeweiligen Eigentümer des gemeinschaftlichen
Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen,
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