Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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e) für alle sonst aus dem Gebiete der technischen Chemie, Mechanik, Technologie 
und Agronomie, für Bereicherung der Industrie und Landwirthschaft, hervorgehende Ent- 
deckungen und Anwendungen, nach Maaßgabe der Verdienstlichkeit und Wichtigkeit der 
Leistung: 
10 — 1000 Thaler. 
§# 49. Für die Ausbildung taubstummer und blinder Personen beiderlei Geschlechts Ausbildung 
zu einem nützjlichen Gewerbe: warbstummeer 
2½ . 9 
50 Thaler, 
wovon 20 Thaler nach Ablauf des ersten Lehrjahrs und 30 Thaler nach vollendeter Aus- 
bildung zur Auszahlung kommen. 
Oeffentliche Anstalten haben auf diese Prämien keinen Anspruch. 
Nach Vorstehendem haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, am 10ten December 1844. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. 
Demuch. 
  
2.) Verordnung, 
die fernerweite Bestellung von Landtagswahlcommissarien betreffend; 
vom 18ten December 1844. 
D. sich die Nothwendigkeit ergeben hat, außer den in der Verordnung vom 1ten 
vorigen Monats (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 292) bereits benannten, annoch 
in einigen andern bäuerlichen Wahlbezirken Ergänzungswahlen für die zweite Kammer 
der Ständeversammlung zu veranstalten, und zu Leitung dieser Wahlen 
für den 7ten der gedachten Bezirke der Justizamtmann Lucius zu Pirna, 
für den 17en der Justizamtmann Jani zu Adorf, 
für den 20sten der Justizamtmann zu Plauen Hofrath Damm, 
1844. 50
	        
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