Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

717

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  der  Hestimmungen  über  die  Arbeitszeit  in  Getreidemühlen.
Vom  16.  September  1899.

Zum  Vollzug  der  in  der  Bekanntmachung  des  NReichskanzlers  vom  26.  April  1899
(Neichs-Gesetzblatt  S.  273)  enthaltenen  Bestimmungen  des  Bundesraths  über  die  Arbeitszeit
  in  Getreidemühlen  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

Die  in  Nro.  1  Ziff.  1  Abs.  3  der  Bekanntmachung  vom  26.  April  1899  den  „unteren
Verwaltungsbehörden“  eingeräumten  Befugnisse  sind  durch  die  Oberämter  wahrzunehmen.
Diese  haben  vor  der  Zulassung  von  Ausnahmen  von  der  vorgeschriebenen  Nuhezeit  in
der  Regel  den  Gewerbeaufsichtsbeamten  gutächtlich  zu  hören.

Stuttgart,  den  16.  September  1899.
Pischek.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).