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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Vollzug der Hestimmungen über die Arbeitszeit in Getreidemühlen.
Vom 16. September 1899.
Zum Vollzug der in der Bekanntmachung des NReichskanzlers vom 26. April 1899
(Neichs-Gesetzblatt S. 273) enthaltenen Bestimmungen des Bundesraths über die Arbeitszeit
in Getreidemühlen wird hiemit Nachstehendes verfügt:
Die in Nro. 1 Ziff. 1 Abs. 3 der Bekanntmachung vom 26. April 1899 den „unteren
Verwaltungsbehörden“ eingeräumten Befugnisse sind durch die Oberämter wahrzunehmen.
Diese haben vor der Zulassung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Nuhezeit in
der Regel den Gewerbeaufsichtsbeamten gutächtlich zu hören.
Stuttgart, den 16. September 1899.
Pischek.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).