Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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den Gerichts-, Polizei= und andern Behörden bekannt sein müssen, haben die Censoren 
diese um Mittheilungen darüber anzugehen. 
Auch sollen den Censoren von Zeit zu Zeit diejenigen Vorgänge im öffentlichen Leben 
und der Verwaltung mitgetheilt werden, welche einer Berücksichtigung bei der Censur 
bedürfen. 
Ist zur Beurtheilung der Zulässigkeit eine dem Censor abgehende besondere Fach- 
kenntniß erforderlich, so hat er sich deshalb Auskunft und Rath eines zuverlässigen Sach- 
verständigen zu erbitten. 
15. Die Censoren haben Uebersetzungen nach denselben Grundsätzen wie Ortginale 
zu prüfen. Auch dürfen sie sich in ihrem Urtheile nicht dadurch bestimmen lassen, daß 
zu einer Schrift, welche ihnen ganz oder in einzelnen Stellen zur Censur vorgelegt 
wird, von einem andern Censor die Druckerlaubniß ertheilt worden ist. Nur haben sie 
dann die ihnen etwa beigehenden Bedenken gegen die Ertheilung der Druckgenehmigung 
desto gründlicher zu erwägen. Auch haben sie auf die jedesmaligen Zeitverhältnisse, ver- 
möge deren dieselben Schriften und einzelnen Aeußerungen einer verschiedenen Beurthei- 
lung ihrer Zulässigkeit unterliegen können, Rücksicht zu nehmen. 
16. Dedicationen an den König und andere Mitglieder des königlichen Hauses sind 
nur nach Vorlegung einer schriftlichen Erlaubniß dazu zum Abdrucke zu lassen. Diese Be- 
stimmung ist aber auf Zueignungen an andere fürstliche Personen nicht anzuwenden. 
17. Aufrufe zur Mildbthätigkeit, sie mögen in öffentliche Blätter eingerückt oder auf 
andere Art vurch den Duuck veröffentlicht werden sollen, dürfen nicht ohne beigebrachte 
Genehmigung der Amtshauptmannschaft, in deren Bezirk sich die zur Unterstützung empfoh- 
lenen Personen befinden, (in Dresden und Leipzig der betreffenden städtischen Behörden) ab- 
gedruckt werden. In Fällen, wo das Publicum zur Wohlthätigkeit gegen ausländische 
Hülfsbedürftige aufgefordert werden soll, ist der Abdruck von der beizubringenden Geneh- 
migung der Kreisdirection abhängig zu machen. 
18. Zu Ausbietungen von Loosen zu unerlaubten in= und ausländischen Lotterien, 
wozu insonderheit auch die sogenannten Promessenscheine gehören, ist die Druckerlaubniß 
gar nicht, und zur Feilbietung von Heilmitteln nur dann zu geben, wenn die Genehmigung 
einer Medicinalpolizeibehörde dazu beigebracht wird. 
19. Zum Abdrucke von Catalogen der Leihbibliotheken hat der Censor die Geneh- 
migung nur dann zu ertheilen, wenn beigebracht wird, daß sie der Kreisdirection vorgele- 
gen haben. Findet er in einem Bücherauctionscataloge oder dem Cataloge eines Antiquars 
die Titel verbotener oder anstößiger Schriften, so hat er diese zu streichen, und bei der Orts- 
obrigkeit auf die nöthige Verfügung anzutragen, daß vergleichen Schriften hinweggenom- 
men, jedenfalls aber von dem Vertriebe ausgeschlossen werden. 
20. Der Censor hat, so oft er es zur Verantwortlichkeit für Thatsachen erforderlich 
findet, um die Druckgenehmigung ertheilen zu können, auf der Angabe des Verfassers einer 
Schrift over des Einsenders eines für ein periodisches Blatt bestimmten Artikels zu bestehen. 
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