Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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4.) Verordnung, 
den Wegfall der durch das Generale vom 25sten April 1775 aussgesetzten 
Belohnung betreffend; 
vom 29sten December 1843. 
Di die Voraussetzungen, unter welchen das Generale vom 27sten August 1761, die 
falsche Malerei des Porzellangeschirres betreffend, (C. A. C. L, T. I. S. 1325) ingleichen 
das Generale vom 25 sten April 1775, die Einschärfung und Erläuterung des Verbots 
wegen unerlaubten Bemalens und Einbrennens des weißen Meißnischen Porzellangeschirres 
betreffend, (C. A. C. II, T. II, S. 15) erlassen und durch letzteres den Denuncianten 
begangener Contraventionen eine Belohnung von 25 Thalern — — aus der Casse der 
Porzellanmanufactur zugesichert worden, weggefallen sind; so kann diese Belohnung nicht 
weiter gewährt werden, und wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am #2ysten December 1843. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Neubert. 
  
Letzte Absendung: am 20sten Februar 1814.
	        
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