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als den Zeitpunct zu bestimmen, mit welchem das Gesetz und die dazu gehörige Ausfüh-
rungsverordnung in Wirksamkeit treten sollen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 2 sten Februar 1844.
½% 7.) Gesetz,
den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst
betreffend;
vom 2 sten Februar 1844.
Wag, Friedrich August, von GEOTTES Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
finden Uns bewogen, über den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken
der Kunst, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, Folgendes zu verordnen:
1. Das Recht, literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst auf mechanischem Wege
zu vervielfältigen, steht ausschließlich dem Urheber selbst und seinen Rechtsnachfolgern zu,
und ist ein auf Andere übertragbares Vermögensrecht. Es wird jedoch dabei vorausgesetzt,
daß solche literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst zum Gelderwerbe benutzt werden
können und hierzu, wie aus der gewöhnlichen Anwendung oder den besondern Umständen
erkennbar sein muß, wirklich bestimmt sind.
Wird eine dergleichen Vervielfältigung durch Unbefugte veranstaltet, so ist sie für Nach-
druck oder widerrechtliche Nachbildung zu erachten.
2. Hierbei kommt nichts darauf an, ob ein literarisches Erzeugniß oder Werk der
Kunst schon mit Bewilligung des Urhebers verbffentlicht worden ist oder nicht, ob das lite-
rarische Erzeugniß vom Urheber selbst handschriftlich mitgetheilt, oder nach einem mündlichen
Vortrage von einem Andern nachgeschrieben, und bei Werken der Kunst, ob die Nachbildung
nicht auf rein mechanischem Wege, sondern mit Hülfe einer durch selbstständige Kunstfertig-
keit hervorgebrachten Nachbildung bewirkt worden ist.
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