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3. Es erlöschen jevoch derartige Rechte durch Ablauf einer dreißigjährigen Fris.
Diese beginnt
a) wenn der Urheber nachzuweisen ist und die Veröffentlichung erlebt hat, mit dem näch-
sten Kalenderjahre nach dem letzten Zeitpunct, in welchem dieser erwiesenermaaßen
noch gelebt hat;
b) in allen andern Fällen mit dem nächsten Kalenderjahre nach der erstmaligen Ver-
öffentlichung des Geisteserzeugnisses.
Bei der Berechnung dieser dreißigjährigen Frist sind Schriften, die durch ihren innern
Zusammenhang ein Ganzes bilden, erst mit ihrer Vollendung, dagegen fortlaufende Samm-
lungen, die ein Ganzes nicht bilden, mit dem Erscheinen jedes einzelnen Theiles, für er-
schienen zu achten.
Der Staatsregierung bleibt vorbehalten, diese dreißigjährige Schutzfrist in besonders
geeigneten Fällen zu verlängern.
Mit Ablauf der Frist, während welcher ein Geisteserzeugniß den vorstehend geordneten
Rechtsschutz zu genießen hat, wird dasselbe zum Gemeingut, dessen Vervielfältigung einem
Jeden freisteht, der überhaupt nach den bestehenden gewerbpolizeilichen Bestimmungen zu
dergleichen gewerblichen Unternehmungen befugt ist. Bei der Vervielfältigung eines Gemein-
guts werden nur die neuen Geistes= und Kunsterzeugnisse, mit welchen es dabei in Verbin-
dung gebracht wird, für deren Urheber Gegenstände von Rechten der §§ 1 und 2 gedächten Art.
4. Die Zahl der Eremplare, in welchen die Vervielfältigung eines literarischen Er-
zeugnisses oder Werkes der Kunst erfolgen darf, hängt von der Vereinigung mit dem Ur-
heber oder Demjenigen ab, der in dessen Rechte eingetreten ist.
Ist daher die Zahl der Eremplare, über die man sich vereinigte, erschöpft, so bedarf es,
insofern nicht ein Anderes im voraus bedungen war, einer neuen Zustimmung zu fernern
Vervielfältigungen.
Kann über die Zahl der Eremplare, in welchen die Vervielfältigung hat erfolgen sollen,
eine ausdrückliche vertragsmäßige Bestimmung nicht nachgewiesen werden, so gilt dafür als
rechtliche Vermuthung die Zahl von Eintausend.
5. Wer dagegen bis zum Erscheinen dieses Gesetzes das Recht zur Vervielfältigung
schon erworben hat, für den gilt, insofern der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger ein An-
deres nicht nachweisen können, die Vermuthung, daß er das Recht zu einer unbeschränkten
Zahl von Vervielfältigungen des unveränderten ursprünglichen Werkes und zu Wiedetholun-
gen derselben erworben habe.
Die nämliche Vermuthung begründen auch Einträge in das Protocoll der vormaligen
Büchercommission und Bücherprivilegien des vormaligen Kirchenraths, ungeachtet des Ablaufs
der nur zehnjährigen Dauer ihrer Wirksamkeit und ohne anderweite Prüfung der frühern
Legitimation zum Verlagsrechte.