Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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6. Alle diejenigen, welche durch Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder 
Werkes der Kunst Jemandes Recht daran (§8 1, 2, 4 und 5) beeinträchtigt, oder wissent- 
lich daran Theil genommen haben, sind solidarisch zum Schadenersatze an den Berechtigten 
verbunden. 
Auch die wissentliche Theilnahme an dem Vertriebe widerrechtlicher Vervielfältigungen 
hat die Verbindlichkeit zum Schadenersatze zur Folge. Bei Bestimmung dieses Schaden- 
ersatzes ist zunächst das Verhältniß der vertriebenen Eremplare zum Schaden, den der Ei- 
genthümer erlitten hat, zum Anhalten zu nehmen. 
7. Der nach § 6 zu leistende Schadenersatz ist nach dem Verkaufswerthe, beziehend- 
lich nach dem Buchhändlerpreise einer mit Rücksicht auf die jedesmaligen Umstände zu be- 
stimmenden Anzahl bis zu Tausend Eremplaren der Originalausgabe zu bemessen, dafern 
der Berechtigte nicht einen höhern Schaden nachzuweisen vermag. 
8. Auf den Antrag des Beeinträchtigten sind alle noch vorräthigen Eremplare 
einer widerrechtlichen Vervielfältigung (§ 6), ingleichen in solchen Fällen, wo die Verviel- 
fältigung durch ein bleibendes, ausschließlich zu diesem Zwecke brauchbares Mittel bewerk- 
stelligt wird, die deshalb gemachten Vorrichtungen, z. B. Formen, Platten, Steine, Stereotyp- 
abgüsse und dergleichen, hinwegzunehmen und zu vernichten, oder dem Beeinträchtigten, auf 
sein Verlangen, gegen dem Inhaber eines jeden dieser Gegenstände zu leistenden Ersatz der 
auf die Herstellung erweislich verwendeten Kosten, zu überlassen. 
9. Hierüber ist jede Beeinträchtigung der § 6 gedachten Art mit einer nach richter- 
lichem Ermessen zu bestimmenden Geldbuße bis zu Tausend Thalern zu bestrafen. 
10. Die Untersuchung ist nur auf den Antrag eines Beeinträchtigten (Buchhändlers, 
Urhebers oder Rechtsnachfolgers u. s. w.) einzuleiten. Bei einer Zurücknahme des Antrags 
auf Untersuchung treten die Bestimmungen des Artikels 75 des Criminalgesetzbuchs ein. 
11. Der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz wird Ausländern nur insoweit ge- 
währt, als sie nachzuweisen vermögen, daß in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, 
hiesigen Angehörigen ein dergleichen Rechtsschutz gewährt werden würde. 
Von Seiten der Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten bedarf es einer solchen 
Nachweisung zwar nicht; es ist jedoch der ihnen zu ertheilende Rechtsschutz denselben Be- 
schränkungen der Dauer unterworfen, welchen er nach der Gesetzgebung ihres Landes unterliegt. 
12. Ein Ausländer wird rücksichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes einem säch- 
sischen Staatsangehörigen dann gleich behandelt: 
a) wenn er das zu schützende Recht erwiesenermaaßen unmittelbar oder mittelbar von 
einem hiesigen Staatsangehörigen erworben hat; 
b) wenn er mit einer hierländischen Buch= oder Kunsthandlung für gemeinschaftliche 
Rechnung eine Vervielfältigung in einer hierländischen Druckerei veranstaltet, und die
	        
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