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Behörden zusteht, vor das rücksichtlich der Geltendmachung der privatrechtlichen Ansprüche
competente Civilgericht, und ist dem wegen der letztern stattfindenden Instanzenzuge unterworfen.
18. Ueber die Frage, ob eine auf mechanischem Wege unternommene Verdielfältigung
eines Werks der Literatur oder Kunst nach den Bestimmungen §§8 1 und 2 als Nachdruck
oder widerrechtliche Nachbildung zu betrachten sei, und den Urheber oder dessen Rechtsnach-
folger in Hinsicht auf den dadurch zu erlangenden Gewinn beeinträchtige, sowie über den
Betrag des dadurch zugefügten Schadens und des dafür zu leistenden Ersatzes hat nöthigen-
falls das erkennende Gericht, sowie, wenn von jener Frage die Zulässigkeit einer bean-
tragten provisorischen Beschlagnahme und anderer Vorschritte der Verwaltungsbehörde abhän-
gig ist, die letztere, ein schriftlich und mit Gründen zu ertheilendes Gutachten eines Vereins
von Sachpverständigen zu erfordern.
Diese Vereine werden aus Sachverständigen aller einschlagenden Fächer der Sachkennt-
niß, und daher nicht nur aus Buch= und Kunsthändlern, sondern auch aus Schriftstellern,
Literaten, Künstlern, namentlich auch musikalischen Componisten, bestehen, und über deren
Wahl und Bestellung und die Geschäftsführung des Vereins wird eine Ausführungsverord-
nung die nöthigen Bestimmungen enthalten.
19. Diefes Gesetz ist auch auf die vor dessen Publication veröffentlichten Geistes-
und Kunstwerke anzuwenden, jedoch rücksichtlich derjenigen, deren Urheber nicht mehr leben
oder nicht nachzuweisen sind, mit der besondern Bestimmung, daß die § 3 geordnete Schutz-
frist mit dem 1sten Januar 1844 beginnt.
20. Alle früheren Gesetze und Verordnungen über diesen Gegenstand werden hiermit
aufgehoben.
21. Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Ausführung dieses
Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches In-
siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 22 sten Februar 1844.
Friedrich August.
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.