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IV.
(Zu § 17.)
In allen nach dem vorliegenden Gesetze zu entscheidenden privatrechtlichen und straf-
rechtlichen Angelegenheiten tritt in Leipzig, nach der Wahl des Klägers, die Competenz der
ordentlichen Obrigkeit des Beklagten oder der daselbst unter dem Namen des Handels-
gerichts bestehenden Abtheilung des Stadtgerichts ein.
V.
(Zu § 18.)
1. Zu Ausführung der in diesem Paragraphen enthaltenen Bestimmungen soll für jetzt,
und so lange sich nicht das Bedürfniß einer Vermehrung zeigen wird, für das ganze Land
nur Ein Sachverständigenverein bestehen.
2. Derselbe ist aus Vier Sectionen zusammengesetzt, von welchen
eine für das Fach der literarischen Erzeugnisse aller Art,
eine für das der musikalischen Composition,
eine für das Fach der zeichnenden Künfste: Zeichnung, Malerei, Lithographie,
Kupfer-, Stahlstich u. s. w., und
eine für das Fach der plastischen Künste: das Formen aus weichen Massen, Bild-
hauerei, Holzschneide= und Bildschnitzkunst, Stempelschneiden, Fertigung von
Denkmünzen, Metallguß u. s. w.
bestimmt ist, und wovon
die 1ste aus
zwei Gelehrten und
zwei Buchhändlern,
die 2te aus
zwei Componisten und
zwei Musfikalienhändlern,
die Zte aus
zzwei Kunstverständigen und
zwei Kunsthändlern,
die Ate aus
fünf Kunstverständigen
besteht.
Z. Wegen der Wahl dieser Sachverständigen und ihrer Stellvertreter ergehen jetzt und
künftighin gemeinschaftliche Verordnungen der Ministerien der Justiz und des Innern. Sie
sind vor dem Stadtgerichte zu Leipzig zu vereiden.