Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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8 6. Unter den in §& 15 unter 4 erwähnten Veränderungen sind nur Veränderungen zu s 15, Nr. 4. 
eines Grundstückscompleres in seinen Bestandtheilen durch Zuwachs oder Abgang — Hinzu- 
schlagung von Grundstücken, Veräußerung unbeweglicher Zubehörungen, — keinesweges 
aber blose Veränderungen der Oberfläche eines Grundstücks, z. B. durch Aufführung neuer 
Gebäude zu verstehen. 
Von letzterer hat nur dann das Grund= und Hypothekenbuch Nachricht zu geben, wenn durch 
Aufführung von Wohngebäuden an Orten, wo zuvor keine gewesen, neue Nahrungen entstehen. 
& 7. Wiewohl nach der Vorschrift in § 15, unter 5, b Grunddienstbarkeiten von der zu 9 15, Nr. . 
Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch ausgenommen sind, so ist dadurch voch 
die Vorschrift des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17ten März 
1832, § 103, wonach die Erwerbung gewisser Dienstbarkeiten durch Verträge an die Ge- 
nehmigung der Hypothekenbehörde gebunden ist, nicht aufgehoben. 
# . Außer den in § 16 unter 7 angeführten Beispielen von Dispositionsbeschrän= zu & 16. 
kungen, die sich auf einen speciellen Rechtstitel gründen, können auch noch andere derglei- 
chen Dispositionsbeschränkungen, aus Nebenverträgen bei Grundstücksveräußerungen oder 
auch aus letztwilligen Verfügungen herrührend, vorkommen; von diesen gilt dann das Er- 
forderniß der Bemerkung im Grund= und Hypothekenbuche auf gleiche Weise. 
§ 9. Durch die Vorschrift des § 17 wird nicht ausgeschlossen, daß öffentliche Abgaben zu § 17. 
und Leistungen, auch andere Beschwerungen, deren Aufführung nicht in das Grund= und 
Hypothekenbuch gehört, doch in Veräußerungsverträgen über die damit belasteten Grund- 
stücke erwähnt werden können. 
§ 10. Bei Zwangsversteigerungen, welche nicht von der Grund= und Hypotheken= zu 9 19. 
behörde selbst, sondern von einem andern Gerichte vorgenommen werden, wie dieses nament- 
lich bei solchen Grundstücken der Fall ist, über welche die Appellationsgerichte zu Dresden 
und zu Budissin als Lehnhöfe die Grund= und Hypothekenbehörde bilden, — vergl. §# 6, 
8 des Gesetzes über die höhern Justizbehörden 2c. vom 2 Ssten Januar 1835, ingleichen 
19 des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 2Ssten Januar 1835 — hat 
die Subhastationsbehörde sowohl nach erfolgtem Zuschlage, als auch anderweit nach gesche- 
hener Adjudication des Grundstücks an den Ersteher der Grund= und Hypothekenbehörde 
davon unverweilt Nachricht zu geben. (vergl. unten § 31) 
& 11. a) Stadtgerichte und andere Patrimonialgerichte können sich nie weigern, er- zu § 21. 
stere dem Stadtrathe, letztere ihrem Patrimonialgerichtsherrn oder einer von diesem hierzu 
beauftragten Person, ihre Grund= und Hypothekenbücher, jedoch ohne selbige aus ihrem 
Gewahrsame zu geben, zur beliebigen Einsicht vorzulegen, um sich dadurch von dem Zustande 
der Grund= und Hypothekenbuchführung und des Hypothekenwesens bei diesen ihren Gerich- 
ten Kenntniß verschaffen und bei wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten ihr hinsichtlich der 
Vertretung ihrer Gerichte vorhandenes Inkeresse durch angemessene Erinnerungen und nach 
Befinden durch Anzeige bei der Aufsichtsbehörde wahren zu können. Zu demselben Zwecke 
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