Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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sind den Stadträthen oder andern Patrimonialgerichtsinhabern auch Auszüge aus dem Grund- 
und Hypothekenbuche nicht zu verweigern. 
b) Nicht minder steht den Justizaufsichtsbehörden die beliebige Einsicht der Grund= und 
Hypothekenbücher der ihnen untergebenen Gerichte zu; eine Einsendung der Grund= und 
Hypothekenbücher an die Aufsichtsbehörde findet jedoch nicht Statt, sondern nur Auszüge 
daraus sind der Aufsichtsbehörde auf Anordnung einzusenden. 
c) Außerdem ist allen andern höhern und niedern Justiz= und Verwaltungsbehörden, 
wenn sie bei ihrer Geschäftsverwaltung im öffentlichen Interesse Nachrichten aus den Grund- 
und Hypothekenbüchern bedürfen, nicht nur die Einsichtnahme von den betreffenden Stellen 
im Grund= und Hypothekenbuche unweigerlich zu gestatten, sondern es sind ihnen davon auch 
Auszüge auf Verlangen mitzutheilen, ohne daß es hierbei eines Weitern bedarf, als der 
Bezeichnung der Stellen (Folien), auf welche das Bedürfniß der Erlangung von Nachrichten 
sich bezieht, und der amtlichen Versicherung des Vorhandenseins eines solchen Bedürfnisses. 
§ 12. Jach der Begriffsbestimmung in § 27 sind nach Verschiedenheit der Fälle als 
passivo betheiligt zu betrachten und von dem geschehenen Eintrage zu benachrichtigen: bei Eintra- 
gungen eines neuen Besitzers in das Grund= und Hypothekenbuch der bisherige eingetragene 
Besitzer; bei Abschreibungen von Pertinenzstücken auf dem Folium des Hauptgutes in Folge 
von Abtrennungen, ferner bei Eintragungen und Vormerkungen von Forderungen, desglei- 
chen bei Eintragungen von Dispositionsbeschränkungen der Besitzer; bei Eintragungen von 
Cessionen sowohl der Cedent, als der Besitzer; bei Eintragungen von Protestationen gegen 
Cession oder Verpfändung einer eingetragenen Forderung der eingetragene Gläubiger; bei 
Löschungen eingetragener oder vorgemerkter Forderungen der Gläubiger; bei Löschungen von 
Dispositionsbeschränkungen Derjenige, zu dessen Gunsten die Dispositionsbeschränkung be- 
stand, u. s. w. 
Mit der Benachrichtigung ist dem passiv Betheiligten eine einfache Abschrift des in das 
Grund= und Hypothekenbuch gebrachten Eintrags zuzustellen. 
13. Eine erlöschende Verjährung, welche vor Anlegung des Grund= und Hppo- 
thekenbuchs und vor Ablauf der im öffentlichen Aufrufe bestimmten Frist (§ 234) bereits 
vollendet war, verliert ihre Wirkung nicht, sondern gewährt einen Titel zur Löschung des 
durch Verjährung erloschenen, aber in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragenen Rechts, 
so lange dieses Recht nicht auf einen Dritten übergegangen ist (vergl. 9§ 22, 23). 
8 14. Nach § 28 verliert die Vorschrift der 2ten Constitution vom Jahre 1572 
im IlIten Theile, wonach das Necht auf jährliche Zinsen und Prästationen ganz und gar 
erlöscht, wenn die Abentrichtung der letztern über rechtsverwährte Zeit unterblieben ist, ihre 
Gültigkeit in Ansehung solcher jährlicher Zinsen und Leistungen, welche im Grund= und 
Hypothekenbuche auf dem Folium des verpflichteten Grundstücks unter den bleibenden Lasten 
desselben 15, Nr. 5) eingetragen sind, dafern nicht etwa die Verjährung schon früher 
vollendet war (s. vorstehend § 13).
	        
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