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1832 vorgeschriebenen Maaße den Rentenberechtigten zuzuziehen, im Uebrigen aber eben
so, wie wegen der an die Landrentenbank überwiesenen Ablösungsrenten, die Repartition
eines verhältnißmäßigen Theils derselben auf das Trennstück der Steuerbehörde zu über-
lassen und hierunter der Verordnung, das Verfahren bei Dismembrirung der mit Ablö-
sungsrenten behafteten Grundstücke betreffend, vom 156ten Februar 1841 nachzugehen,
vergl. auch die angeführte Ausführungsverordnung vom 30sten November 1843, 8 2.
§ 26. Der auf das Trennstück repärtirte Theil der im Grund= und Hyppotheken-
buche auf dem Folium des Hauptgutes eingetragenen Reallgsten ist auf dem neuen Fo-
lium des abgetrennten Grundstücks oder dem Folium des andern Grundstücks, zu welchem
es hinzugeschlagen wird, (§ 60) einzutragen, ohne Unterschied, ob die Abgaben dieser Art
an den Berechtigten unmittelbar, oder, wie hinsichtlich der Ablösungsrenten nach § 7 der
angeführten Verordnung vom 15ten Februar 1841 bestimmt werden kann, an das Haupt-
gut abzuentrichten sind.
§27. Da die Bestimmung in § 60 zum Zwecke hat, daß dadurch den Grund-
stücksbesitzern die Möglichkeit dargeboten werden soll, zusammenhängende größere Güter
und Grundstückscomplere zu bilden und besonders dasjenige, was bisher schon factisch in
der Nähe zusammen besessen und bewirthschaftet worden, nun auch rechtlich zu einem Gan-
zen zu vereinigen, wie sie denn nicht minder dazu dienen soll, bei Anlegung der Grund-
und Oypothekenbücher weitläuftige Erörterungen über Zubehörigkeit oder Nichtzubehörigkeit
der Grundstücke abzuschneiden, und bei vorhandenen Ungewißheiten in Betreff der Juris-
diction die Schwierigkeiten einer genauen und umständlichen Ermittlung der Jurisdictions-
grenzen zu beseitigen, so wird erwartet, daß, wenn dergleichen Verhältnisse vorhanden
sind, die Gerichtsbehörden der Hinzuschlagung von Grundstücken zu andern Grundstücken
keine Hindernisse in den Weg legen und in dem in § 61 unter 1 bemerkten Falle ihre
Einwilligung in die Hinzuschlagung zu ertheilen geneigt sein werden, wohingegen dann,
wenn die Verhältnisse von der Art sind, daß wegen großer Entlegenheit der Grunostucke
oder in andern Beziehungen zu vermuthen ist, daß die Vereinigung nicht von langem B
stande sein werde, die Hinzuschlagung nicht anempfohlen werden kann.
Mit dem Antrage auf Hinzuschlagung eines Grundstücks zu einem unter Gerichtsbar-
keit einer andern Grund= und Hypothekenbehörde gelegenen andern Grundstücke hat sich der
Besitzer an die Grund= und Hypothekenbehörde dieses letztern Grundstücks zu wenden, welche,
wenn der Hinzuschlagung sonst kein Bedenken entgegensteht, mit der Grund= und Hypo-
thekenbehörde des hinzuzuschlagenden Grundstücks wegen Erlangung ihrer rwilligung (§1,
Nr. 1.) in Vernehmung zu treten hat.
Wird diese Einwilligung ertheilt und es erfolgt nunmehr die Hinzuschlagung. so wird
dadurch mit Ausnahme dessen, was in §# 156, 157 bestimmt ist, an der Gerichtsbar-
keit in Betreff eines solchen Pertinenzstücks im Uebrigen nichts verändert.
zu & 60, 61,
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