Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

zu8 109-111. 
zu § 124. 
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§ 28. Darüber, ob die beantragte Hinzuschlagung eines Rittergutes zu einem an- 
dern Rittergute Ausnahmsweise zu gestatten sei, (§ 61, Nr. 4) haben vorkommenden Falls 
die Appellationsgerichte zu Dresden und zu Budissin als Grund= und Hypothekenbehörden 
an das Justizministerium gutachtlichen Vortrag zu erstatten. 
Wegen Einholung der Entschließung der Oberbehörde, ob ein aus mehrern zu einem 
Körper vereinigten ländlichen Grundstücken bestehendes und mit Wohnsitz versehenes Gut, 
das aber kein Rittergut ist, zu einem andern Grundstücke Ausnahmsweise hinzugeschlagen 
werden könne (§ 61, Nr. 5), haben Untergerichte als Grund= und Hypothekenbehörden, 
wenn dergleichen Fälle bei Anlegung der Grund= und Hyppothekenbücher vorkommen soll= 
ten, an die Commission für Einrichtung der Grund= und Hyppothekenbücher, in späterhin 
vorkommenden Fällen aber an das vorgesetzte Appellationsgericht Bericht zu erstatten; we- 
gen ver einschlagenden Verwaltungspuncte haben sich sodann diese obern Justizbehörden mit 
den obern Verwaltungsbehörden zu vernehmen. 
§20. Ueber die Art und Weise, wie die mehrern Gläubiger, welche nach § 109 
Befriedigung aus den Erstehungsgeldern des versteigerten Grundstücks zu erhalten haben, 
diese Befriedigung der Reihe nach, beziehendlich durch Ueberweisung der dem Ersteher 
gestundeten Erstehungsgelder erhalten sollen, ist ein Vertheilungsplan abzufassen. 
Werden gegen den Inhalt dieses Vertheilungsplanes Einwendungen oder Widersprüche 
erhoben, und entstehen darüber Streitigkeiten unter den Betheiligten, so tritt richterliche 
Entscheidung ein. 
& 30. Wiewohl eine nur auf eine bestimmte Zeit bestellte Hypothek (6 101) 
nach Ablauf dieser Zeit von selbst erlöscht, so darf dieses doch die Grund= und Hypo- 
thekenbehörde nicht abhalten, in Betreff der solchergestalt erloschenen Hypothek auch eine 
förmliche Löschungsbemerkung (§J 189) auf Verlangen des Besitzers des Grundstücks auf 
das Folium zu bringen. 
& 31. Daß nach § 124 durch die Zwangsversteigerung die Hypotheken von selbst 
erlböschen, überhebt die Grund= und Hypothekenbehörde nicht der auf der Vorschrift in 
&19 unter c. beruhenden Obliegenheit, das Erloschensein derselben durch eine aus- 
drückliche Löschungsbemerkung (§189) im Grund= und Hypothekenbuche, und zwar noch 
vor Eintragung der wegen der gestundeten Erstehungsgelder vorbehaltenen Hypothek, zu 
verlautbaren. 
Da übrigens die Eintragung des Erstehers als neuen Besitzers in das Grund= und 
Hypothekenbuch und die Eintragung der wegen der gestundeten Erstehungsgelder vorbe- 
haltenen Hypothek in das Grund= und Hypothekenbuch erst nach erfolgter Adjudication 
geschehen kann, so ist bei Zwangsversteigerungen außerhalb des Concurses alsbald nach 
erfolgtem Zuschlage des Grundstücks an den Ersteher die geschehene Zwangsversteigerung 
im Grund= und Hypothekenbuche mittelst besondern Eintrags in der IIten Rubrik (§8& 168, 
171) kund zu machen; bei Zwangsversteigerungen nach eröffnetem Concurse bedarf es die-
	        
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