Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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# 50. Auf jedes Grundstücksfolium sind mit Einschluß des Raums, welcher für die zu 166, 1685. 
in der Folge nothwendigen Einträge in jeder Rubrik offen gehalten werden muß, mindestens 
zwei Blatt Papier, und davon in der Regel eine Seite für die lste Rubrik, eine Seite für 
die IIte Rubrik, und zwei Seiten für die UIte Rubrik zu rechnen. 
Bei Häusern in den Städten, sowie bei kleinen Nahrungen mit wenigem Grundbesitze 
oder einzelnen (walzenden) Grundstücken ohne Gebäude auf dem Lande, kann der Raum für 
die Iste Rubrik nach Befinden auch auf die Hälfte der ersten Seite eingeschränkt werden, so 
daß die IIte Rubrik auf derselben Seite beginnen kann. Für die Ilte und LIlte Rubrik ist 
je nach Verhältniß der mehrern oder wenigern, bei der Anlegung des Grund= und Hypothe= 
kenbuchs auf das Folium zu bringen gewesenen Einträge und des größern oder geringern 
Raums, den diese Einträge einnehmen, der für künftige Einträge offen zu haltende Raum zu 
bemessen und mag vurchschnittlich auf das Doppelte des von den Einträgen bei der Anlegung 
des Foliums eingenommenen Raums angenommen werden. 
Ueberdieß ist in jedem Bande hinten eine Anzahl leerer Blätter für Fortsetzungen ein- 
zelner Folien und beziehendlich Rubriken, wenn bei einem oder dem andern Folium wegen 
häufiger Einträge der speciell vorbehaltene Raum vor der Zeit ausgehen sollte, aufzusparen, 
welche jedoch nicht über zehn bis zwanzig Blätter, je nach der größern oder geringern Zahl 
der in dem Bande befindlichen Grundstücksfolien, betragen darf. 
Auf Fortsetzungen ist da, wo das an einer andern Stelle fortgesetzte Folium oder be- 
ziehendlich die an einer andern Stelle fortgesetzte Nubrik abbricht, hinzuweisen. 
&51. Die Grundbuchsnummer eines Grundstücks bleibt auch dann unverändert, wenn zu N169, 17½ 
frühere Nummern in Folge dessen, daß die damit bezeichneten Grundstücke nach der Zeit 
durch Hinzuschlagung zu einem andern Grungstücke ihre besondere Nummer und ihr eignes 
Folium verlieren, im Grund= und Hppothekenbuche ausfallen. Bekommt ein Grundstück, 
welches vorher kein eignes Folium im Grund= und Hypothekenbuche gehabt hat, ein eignes 
Folium, so ist demselben stets eine neue, und zwar die auf die letzte schon vorhandene 
nächstfolgende Nummer als Grundbuchsnummer zu geben. 
§ 52. Die Grundbuchsnummer wird in der Isten Rubrik über die mittlere Spalte 
gesetzt und vertritt die Stelle einer Ueberschrift. 
Was nach § 169 zum Inhalte der Isten Rubrik eines Grundstücksfoliums gehört, 
bildet zusammen so, wie es bei Anlegung des Foliums vorgefunden und sestgestellt worden 
ist, den Inhalt des ersten Eintrags, welchem hier kein Datum vorzüsetzen ist; bei großen 
Gütern können, wenn der in diesem ersten Eintrage begriffenen Gegenstände etwa sehr viele 
und mannichfaltige wären, die verschiedenen Kategorien —F ben zu besserer Uebersicht durch 
vorgesetzte Buchstaben von einander unterschieden werden, z. B. a. Zubehörungen, h. be— 
sondere rechtliche Eigenschaft, c. Reallasten. 
§ 53. Wenn, wie nach § 154 unter gewissen Voraussetzungen gestattet ist, mehrere 
einzelne, (walzende) Grundstücke ohne Veränderung ihrer Eigenschaft als für sich bestehen-
	        
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