Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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der, nicht zu einem Ganzen verbundener Grundstücke, auf ein Folium im Grund- und 
Hypothekenbuche gebracht werden, so sind dieselben im ersten Eintrage der Reihe nach, ein 
jedes besonders mit seinen besondern Lasten und Beschwerungen (§ 15, Nr. 5.) und sei- 
nen etwanigen besondern Eigenschaften und Merkmalen, unter einer gemeinschaftlichen Grund= 
buchsnummer aufzuführen, aber durch vorgesetzte Buchstaben von einander zu sondern. 
Wird in der Folge eines dieser Grundstücke ohne die übrigen veradußert oder verpfän- 
det, so wird diese Veränderung auf dem gemeinschaftlichen Folium in der Isten Rubrik 
mittelst besondern Eintrags, auf welchen neben dem ersten Eintrage in der Spalte der 
Anmerkungen mit den Worten: „vom Folium abgeschrieben“ zu verweisen ist, bemerkt, 
und das besonders veräußerte oder verpfändete Grundstück bekommt ein eignes Folium mit 
eigner Nummer, wofern es nicht unter Umständen, unter denen solches nach § 61, Nr. 2 
zulässig, zu einem andern Grundstücke hinzugeschlagen und auf dessen Folium als Zubehö5- 
rung eingetragen wird. 
§ 54. Bei den unter anderer Gerichtsbarkeit gelegenen Perkinenzstücken (§+ 155) ist 
auf dem Folium des Hauptgutes da, wo sie unter den Zubehörungen aufgeführt werden, 
dieser Umstand mit zu bemerken und zugleich das andere Gericht, unter dem sie gelegen 
sind, zu nennen. 
* 55. Wird ein Grundstück, welches bisher Zubehörung eines andern Grundstücks, 
(Bestandtheil eines Gutskörpers) gewesen und solchergestalt im Grund= und Hypothekenbuche 
aufgeführt ist, von demselben abgetrennt (§ 56 flg.), so wird darüber ein besonderer Ein- 
trag in die lste Rubrik gebracht, auf welchen neben dem ersten Eintrage in der Spalte der 
Anmerkungen mit dem Worte: „abgetrennt“ zu verweisen ist. 
§ 56. Wird beschränktes Eigenthum in freies Eigenthum verwandelt, z. B. durch Al- 
lodification, Ablösung der Erbzins= oder Erbpachtsqualität, Aufhebung eines Familienfidei- 
commisses, so wird die im ersten Eintrage bemerkte Eigenthumsbeschränkung gelöscht; sol- 
ches geschieht mittels besondern Eintrags, auf welchen neben dem ersten Eintrage in der 
Spalte der Anmerkungen mit dem Worte: „gelöscht“ zu verweisen ist. 
Auf dieselbe Weise ist zu verfahren, wenn eingetragene Reallasten abgelöset oder sonst 
aufgehoben werden; fällt eine Reallast nicht ganz, sondern nur zum Theil weg, so ist bei 
der Verweisung in der Spalte der Anmerkungen neben dem ersten Eintrage statt des Wor- 
tes: „gelöscht“ das Wort: „beschränkt“ oder ein gleichbedeutendes anderes Wort zu ge- 
brauchen. 
*57. Als Hülfsmittel zu Beurtheilung der Größe und des Steuerschätzungswerthes 
eines Grundstücks sammt seinen Zubehörungen soll sich bei dem Grund= und Hypotheken- 
buche eines jeden Ortes ein abschriftlicher Auszug des Flurbuchs befinden, welcher derge- 
stalt eingerichtet ist, daß darin, mit Weglassung der übrigen in den Flurbüchern der Steuer- 
behörden befindlichen Angaben, die Nummern der Flurstücke, die Namen der Besitzer, die 
Objecte und Culturarten, die summarischen Flächeninhalte, die definitiven Reinerträge, und
	        
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