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Bei eisernen Capitalen (§ 105) ist diese Eigenschaft nicht nur im Conterte des Ein-
trags zu bemerken, sondern auch in der linken Spalte durch das unter die römische Ziffer
zu schreibende Wort: „eisern“ auszuzeichnen.
66. Bei Forderungen, die blos vorgemerkt werden, ist das Wort: „Vorgemerkt"
welches sie vor den förmlich eingetragenen Forderungen kenntlich macht (§ 183), an den
Anfang des Eintrags unmittelbar hinter das Datum (s. oben § 46) zu setzen.
Gelangt eine vorgemerkte Forderung nachher zur förmlichen Eintragung, so wird der
deshalb zu bewirkende Eintrag, welcher beziehungsweise gefaßt werden kann, in der Spalte
links unter der Eintragsnummer nicht mit einer römischen Ziffer, sondern nur mit einem
ad numerum (des Vormerkungseintrags) versehen und auf denselben neben dem Vormer-
kungseintrage in der Spalte der Anmerkungen mit den Worten: „förmlich eingetragen“ ver-
wiesen.
s67. Wenn, wie es bei Grundstücksveräußerungen auf dem Lande nicht selten vor-
kommt, gewisse besondere Naturalleistungen für die Kinder des Verkäufers oder andere Per-
sonen bedungen worden sind, wie z. B. Wartung, Pflege und Erziehung der Kinder von
Seiten des Besitzers, freier Aufenthalt im Gute zu Zeiten, wo sie dienstlos sind, Ausstat-
tung bei der Verheirathung u. dergl. m., so mögen dergleichen Leistungen, wofern nur sonst
die Vorbedingungen zu Eintragung derselben in das Grund= und Hypothekenbuch entweder
nach § 45, oder, was die bei Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs vorgefundenen
Beschwerungen dieser Art betrifft, wegen einer deshalb bestellten Hypothek nach § 221
vorhanden sind, nicht nur besonders eingetragen, sondern auch diese Einträge in der Spalte
links unter der Eintragsnummer und Hypothekennummer durch ein entsprechendes Wort,
wie „Herberge“, „Erziehung", „Ausstaftung" ausgezeichnet werden. Im Uebrigen ist da-
bei die in § 179 gegebene Regel ebenfalls zu beobachten.
s68. Die in § 180 vorgeschriebene Bemerkung einer Simultanhaftung findet ihren
Platz in der Spalte der Anmerkungen und ist möglichst kurz zu fassen, z. B. so:
„mitverpfändet ist Nr. 20 dieses Grund= und Sypothekenbuchs,“
oder:
„haftet auch auf Nr. 25 des Grund= und Hypothekenbuchs über Gorbitz, Justiz=
amt Dresden.“
§* 69. Wenn der Schuldner, der bei einer in das Grund= und Hypothekenbuch ein-
getragenen Forderung sich das Recht vorbehalten hat, eine andere Forderung mit gleichem
Range auf das Grundstück eintragen zu lassen (+ 181), von diesem Rechte Gebrauch
macht, nachdem jene Forderung bereits eingetragen ist, so erhält zwar die sodann später
zur Eintragung gelangende andere Forderung diejenige Hypothekennummer, welche in der Zah-
lenfolge auf sie trifft, es ist aber das gleiche Rangverhältniß zwischen ihr und jener früher
1844. 8