Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

zu & 193,196. 
zu 88198-201. 
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Gelde bestehen, die mit Buchstaben geschriebene Summe, sondern auch das in der Spalte 
der Anmerkungen auf den Löschungseintrag verweisende Wort: „gelöscht", und überdieß in 
der IIIten Rubrik bei Forderungen in baarem Gelde auch die mit Zahlen geschriebene 
Summe in der Nebenspalte, sowie in der Spalte links die Hypothekennummer mit rother 
Dinte zu unterstreichen. 
Bei Abschreibungen (s. oben § 78) wird nur das auf den Abschreibungseintrag ver- 
weisende Wort: „abgeschrieben“ roth unterstrichen. 
§s 82. Nach § 196 kann ein der eingereichten Urkunde angehängter Hypothekenbrief 
z. B so gefaßt werden: 
die in vorstehender Schuld= und Pfandverschreibung bemerkten Zwei Tausend Thaler 
nebst Zinsen zu Vier vom Hundert und nebst Kosten sind auf das Haus Nr. 365 
im Grund= und Sypothekenbuche der Stadt Leipzig Vol. pag. unter Ar. 
eingetragen worden am 2ten December 1847, worüber dieser Hypothekenbrief aus- 
gestellt wird. 
83. Bei Löschung von Forderungen, worüber Hypothekenbriefe ausgefertigt worden 
sind, haben die Grund= und Hypothekenbehörden, wenn mit dem Löschungsantrage nicht 
zugleich der Hypothekenbrief eingereicht wird, dafür durch Erinnerung der Betheiligten sich 
möglichst zu bemühen, daß der Hypothekenbrief zurückgegeben werde, ohne daß jedoch die 
Löschung selbst hierdurch aufgehalten werden darf; der zurückgegebene Hypothekenbrief ist zu 
vernichten oder, wenn der Schuldner ihn in seine Verwahrung zu erhalten verlangt, dem- 
selben durchschnitten oder durchrissen wieder auszuhändigen. 
S4. Der Grund= und Hypothekenbuchführer bei Gerichten, wo nicht der Gerichtsvorstand 
selbst oder sein regelmäßiger Stellvertreter sich der Führung des Grund= und Hypotheken- 
buchs unterzieht, ist, wenn er nicht bereits in Eidespflicht nach Vorschrift der Verordnung 
vom DLten November 1837, 88 1 bis 4 steht, zur Grund= und Öppothekenbuchführung 
besonders eidlich zu verpflichten; diese Verpflichtung geht dahin: 
das Grund= und Hypothekenbuch in dem vorschriftmäßigen Zustande zu.erhalten, 
alle vom Gerichte decretirten Einschreibungen ohne Aufschub getreulich und sorgfäl- 
tig zu bewirken, die Einsicht des Grund= und Hypothekenbuchs andern, als dazu 
berechtigten Personen nicht zu gestatten, bei gestatteter Einsicht des Grund= und 
Hppothekenbuchs darüber zu wachen, daß an dem Inhalte nichts verändert oder 
beschädigt werde, Niemandem ohne Vorwissen des Gerichts Auszüge aus dem Grund- 
und Hypothekenbuche zu ertheilen, die vom Gerichte bewilligten Auszüge genau und 
dem Grund= und Hypothekenbuche getreu zu fertigen. 
Personen, welche schon in Eidespflicht stehen, sind bei Uebertragung der Grund= und 
Hypothekenbuchführung wegen Beobachtung der damit verbundenen Dienstobliegenheiten unter- 
Vorhaltung derselben auf den geleisteten Diensteid zu verweisen.
	        
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