Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Das über die geschehene Verpflichtung aufgenommene Protocoll ist bei den General= 
acten über das Grund= und SHypothekenwesen (§ 204) aufzubewahren. 
Daß ein solcher Grund= und Hypothekenbuchführer zum Protocolliren befähigt und über- 
haupt juristisch gebildet sei, ist nicht erforderlich. 
5. Der Grund= und Hypothekenbuchführer kann dem in das Grund= und Hypo- 
thekenbuch eingetragenen Grundstücksbesitzer, wenn derselbe ihm persönlich bekannt ist, so- 
wie den in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragenen Gläubigern, wenn sie ihm per- 
sönlich bekannt sind, das Folium des Grundstücks im Grund= und Hypothekenbuche, wor- 
auf sich ihr Recht bezieht, jederzeit zur Einsicht vorlegen, ohne dazu einer Anordnung des 
Gerichts zu bedürfen. Andern Personen, insofern sie nicht von dem ihm persönlich be- 
kannten eingetragenen Besitzer zu dem Zwecke, sie das Grund= und Hypothekenbuch einsehen 
zu lassen, persönlich vorgestellt werden, darf der Grund= und Hypothekenbuchführer die Ein- 
sicht des Grund= und Hypothekenbuchs nur auf Anordnung des Gerichts gestatten. 
§ 86. Auszüge aus dem Grund= und Hypothekenbuche werden der Regel nach unter 
Beglaubigung des Gerichts ertheilt, jedoch sind auf Verlangen auch unbeglaubigte Auszüge 
unter einfacher Unterschrift des Grund= und Hypothekenbuchführers zu ertheilen. Die Aus- 
züge sind entweder vollständige wörtliche Abschriften des ganzen Grundstücksfoliums in allen 
drei Rubriken, jedoch in der IIIten Rubrik mit Weglassung der Einträge bereits gelöschter 
Forderungen (§ 183), oder summarische Auszüge, in denen in der IIIten Rubrik die ein- 
getragenen Forderungen nur der Summe und beziehendlich dem Gegenstande nach und die 
damit vorgegangenen Veränderungen angegeben, die Namen der Gläubiger, Cessionarien u. 
s. w. aber weggelassen sind. Je nachdem sie gebraucht und verlangt werden, sind die Aus- 
züge in dieser oder in jener Maaße zu fertigen. 
Auszüge, in welchen blos einzelne Einträge aus einer Rubrik angegeben sind, andere 
noch wirksame Einträge aber fehlen, oder Auszüge einzelner Rubriken mit Weglassung der 
übrigen Rubriken dürfen, zu Vermeidung von Mißbrauch, nicht gegeben werden. 
Die Ausstellung gerichtlicher Zeugnisse auf Grund des Grund= und Hypothekenbuchs 
über einzelne die Besitzverhältnisse oder Schuldenverhältnisse eines Grundstücks betreffende 
Gegenstände in anderer Form, als der von Grund= und Hypothekenbuchsauszügen ist hier- 
durch nicht ausgeschlossen. « 
* 87. Die in § 201 enthaltene Vorschrift ist auch dann zu beobachten, wenn in 
Behinderungsfällen des bei dem Gerichte angestellten Grund= und Hypothekenbuchführers der 
Gerichtsvorstand selbst sich der Führung des Grund= und Hypothekenbuchs zeitweilig unterzieht. 
Wenn die Stellvertretung oder einstweilige Führung des Grund= und Hypothekenbuchs 
durch den Gerichtsvorstand selbst wieder aufhört und der ordentliche Grund= und Hypotheken- 
buchführer wieder die Führung des Grund= und Hypothekenbuchs übernimmt, so ist darüber 
ebenfalls wieder ein Protocoll zu den Generalacten zu bringen.
	        
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