Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

zust 202, 203. 
zu 0 206. 
( 58 .) 
Das Protocoll über eine Veränderung in Betreff des Grund= und Hypothekenbuchführers 
ist von Demjenigen, welcher Inhalts desselben das Grund= und Hypothekenbuch nunmehr zu 
führen bekommt, wenn er nicht selbst der Protocollführer ist, stets mit zu unterzeichnen. 
#8. Die Generalprotocolle können bei großen Gerichtsstellen nach Jahrgängen ge- 
ordnet und gehalten werden. 
Bei der Einrichtung von Generalprotocollen ist es ferner gestattet, dieselben in zwei 
Abtheilungen zu halten, von denen die eine zunächst für alle Verhandlungen bestimmt ist, 
welche zu Einträgen in der lsten und IIten Rubrik Anlaß geben (Kaufprotocoll), die andere 
hingegen für Verhandlungen, welche den Schuldenzustand angehen (Hypothekenprotocoll). 
Der chronologischen Ordnung unbeschadet sind in den Generalprotocollen die Schrift- 
stücke, welche einen und denselben Gegenstand, z. B. eine und dieselbe Besitzveränderung, 
eine und dieselbe Hypothekenbestellung betreffen, möglichst beisammen zu halten, so daß das 
Zusammengehörige nicht durch fremdartige Verhandlungen unterbrochen wird. 
Die Generalprotocolle sind ebenfalls mit alphabetisch geordneten Registern zu versehen. 
& 89.Auf alle Anbringen in Grund= und Hypothekensachen hat das Gericht nach 
geschehener Vergleichung mit dem Grund= und Hypothekenbuche Resolution zu fassen und 
dieselbe möglichst zu beschleunigen. Die Resolution ist urschriftlich, mit dem Datum ver- 
sehen, auf die das Anbringen enthaltende schriftliche Eingabe oder hinter das über ein münd- 
liches Anbringen aufgenommene Protocoll (§ 141) zu bringen. Ist in Folge der gefaßten 
Resolution eine Einschreibung (Eintragung oder Löschung) zu bewirken, so ist der in das 
Grund= und Hypothekenbuch zu bringende Eintrag, mit Bemerkung der ihm im Grund- 
und Hypothekenbuche zu gebenden Stelle (Grundstücksfolium, Eintragsnummer, auch bezie- 
hendlich Hypothekennummer oder das ad numerum), vollständig zu coneipiren, so jevoch, 
daß das dem Eintrage voranzusetzende Datum (§ 161) offen gelassen wird. Nach diesem 
Concepte besorgt der Grund= und Hypothekenbuchführer die Einschreibung in das Grund- 
und Hypothekenbuch, trägt auch das Datum, welches der Eintrag im Grund= und Hypo- 
thekenbuche erhalten hat, im Concepte nach, und versieht letzteres mit der Bemerkung der 
geschehenen Einschreibung, wobei Band und Seite des Grund= und Hypothekenbuchs, wo 
der Eintrag sich befindet, anzugeben ist, worauf sodann die Notification an den passio Be- 
theiligten (I§ 27, 139) und beziehendlich (§ 191) der Recognitionsschein auszufertigen ist. 
Von vorstehender Ordnung des Verfahrens darf, was auch immer der Gegenstand der 
Einschreibung sein möge, unter keiner Bedingung abgewichen, insbesondere darf kein Ein- 
trag anders in das Grund= und SHypothekenbuch gebracht werden, als auf Grund einer 
schriftlichen gerichtlichen Resolution, und nach einem vorhandenen, mit der Signatur des 
Richters versehenen Concepte. 
§00. Die Stempelabgabe ist in Grund= und Hypothekensachen nach den Sätzen zu 
erheben, welche in den bestehenden Stempelgesetzen bei Besitzveränderungen an Grundstücken,
	        
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