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§+ 92. Bei vem Geschäfte der Ermittelung der Pertinenzstücke und Feststellung der
Grundstückscomplere können sich die Grund= und Hypothekenbehörden entweder der Flurbuchs-
auszüge, welche nach § 57 dieser Verordnung zur Aufbewahrung bei den Grund= und Hy-
pothekenbüchern bestimmt sind, oder auch der Flurbuchsabschriften bedienen, welche nach
#11, sub c. der Verordnung vom 26sten October 1843 den Gemeinden theils schon
ertheilt worden sind, theils noch ertheilt werden sollen.
§93. Wenn zu Aufklärung von Zweifeln über die Jurisdiction oder über die Zu-
behdrigkeit von Grundstücken in einzelnen Fällen die Einsicht von Karten, welche die topo-
graphische Lage der Grundstücke bildlich darstellen, nothwendig werden sollte, so haben, in-
sofern nicht Copien der Flurkarten (Croquis) den Gemeinden ertheilt worden sind (vergl.
* 11, Ssub c. der Verordnung vom 26sten October 1843), und daher von diesen erlangt
werden können, die Grund= und Hypothekenbehörden sich Mittheilung der Flurkarten von
den Steuerbehörden (s. oben § 91) zu erbitten.
Sollte an einem Orte wegen großer Anzahl und sehr zerstückelter Lage der Grundstücke
in der Flur die Arbeit zu aufhältlich sein, als daß die Steuerbehörde ihre Flurkarte so lange
missen und der Grund= und Hypothekenbehörde zum Gebrauche dabei überlassen könnte, so
haben in solchen Fällen die Grund= und Hppothekenbehörden sich wegen Erlangung der
nöthigen Copien an die Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher zu
wenden und werden durch deren Vermittelung selbige zugetheilt erhalten.
Dergleichen Copien sind dann, gleich den Flurbuchsauszügen (s. oben § 57) als zu
dem Grund= und Oypothekenbuche gehörig zu betrachten und bei demselben zu verwahren.
§ 94. Wenn wegen vorhandener Zweifel in Betreff der Grundstücke, welche entweder
als Zubehörungen eines andern Grundstücks oder als besondere (walzende) Grundstücke im
Grund= und Hypothekenbuche eingetragen werden sollen, wie namentlich wegen Ungewißheit
der Identität derselben mit den im Flurbuche angegebenen Parcellen, eine Besichtigung nöthig
erscheint, so haben sich bie Grund= und Hypothekenbehörden an Ort und Stelle zu verfü-
gen, die Besichtigung mit Zuziehung der Grundstücksbesitzer vorzunehmen, den Befund mit
dem Flurbuche und beziehendlich mit der Flurkarte zu vergleichen, und hiernach festzustellen,
auf welche Weise die Eintragung geschehen müsse.
Dergleichen gerichtliche Besichtigungen werden an manchen Orten mit den nach Vor-
schrift der Verordnung vom 26sten October 1843, §& 11, Sub b. von flurkundigen Per-
sonen, auf dem Lande von den Ortzgerichtspersonen mit Zuziehung der Grundstücksbesitzer
zu veranstaltenden Begehungen der Flur zweckmäßig verbunden werden können.
§ 95. Die mit Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher beschäftigten Untergerichte
haben die in der Flur gelegenen NRittergutsparcellen in besondern Verzeichnissen zusammenzu-
stellen und diese Verzeichnisse an die Lehnhöfe einzusenden.
§996. Bei der Anordnung der Aufeinanderfolge der Grundstücksfolien und Zuthei-
lung der Grundbuchsnummern (s. oben § 51) ist darauf zu sehen, daß die Aufeinanderfolge