Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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8 114. Ehe die in § 234 vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung erfolgt, ist der 
Entwurf des Grund= und Sypothekenbuchs der Commission für Einrichtung der Grund- 
und Hypothekenbücher zur Prüfung vorzulegen, und zu diesem Behufe mit den Grund= und 
Hypothekenbuchsacten (§J 239) an dieselbe einzusenden. 
8 115. Die Einrückung der nach § 234 zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachun- 
gen in die Leipziger Zeitungen wird unentgeldlich geschehen, die Grund= und Hypotheken- 
behörden haben dafür keine Insertionsgebühren zu entrichten. 
116. In Hinsicht auf die Form, in welcher nach der Bestimmung im zweiten Satze zu § 236. 
des § 236 von der noch unerlevdigten Einwendung Bemerkung im Grund= und Hypothe- 
kenbuche zu machen ist, finden je nach Verschiedenheit des Falles die oben in §#§# 100, 
111 gegebenen Vorschriften analoge Anwendung; im Uebrigen haben die Grund- und 
Hypothekenbehörden in Betreff der auf den öffentlichen Aufruf angezeigten Einwendungen 
gegen den Entwurf des Grund= und Oypothekenbuchs die Vorschriften in § 149 des Ge- 
setzes und § 39 dieser Verordnung ebenfalls zu befolgen. 
s 117. Einträge, welche in Folge angebrachter Erinnerungen sich ganz und gar erle- 
digen, werden gar nicht, solche Einträge hingegen, welche in Folge angebrachter Erinnerun- 
gen in einem oder dem andern Puncte zu berichtigen sind, in der dieser Berichtigung ent- 
sprechenden veränderten Fassung aus dem Entwurfe in das Grund= und Hypothekenbuch 
übergetragen. 
§ 118. Die Abschließung der Einträge, welche den Inhalt des Foliums bei Anlegung zu 9 238. 
des Grund= und Hypothekenbuchs ausmachen, geschieht in allen drei Rubriken durch zwei 
Querlinien über die ganze Breite der Blattseite, das Datum der geschehenen Einschreibung 
des Foliums wird zwischen diesen beiden Querlinien in die mittlere Spalte geschrieben. 
*119. Die bei den Grund= und Hypothekenbehörden während der Zeit bis zu Er= zu 9 239. 
öffnung des Grund= und Hypothekenbuchs (§J 237) vorkommenden Besitzveränderungen, 
Hypothekenbestellungen, Cessionen, Löschungen, Edictalverfahren wegen Cassation alter Hy- 
potheken u. s. w. sind mit den durch den Zweck der Anlegung des Grund= und Hypothe- 
kenbuchs unmittelbar gebotenen Erörterungen und Verhandlungen nicht zu vermischen, die 
darauf bezüglichen Verhandlungen kommen daher gar nicht zu den Grund= und Hypotheken- 
buchsacten. « 
Auch die Anmeldungen stillschweigender Hypotheken in Gemäßheit des Gefetzes vom 
Dten November 1843 gehören nicht in die Grund= und Hypothekenbuchsacten, sondern 
sind getrennt von den Verhandlungen, welche allein den Inhalt dieser Acten nach 6 239 
bilden sollen, in besondern Acten zu verhandeln. Jedoch wird den Grund= und Hypothe- 
kenbehörden empfohlen, von allen dergleichen in der Zwischenzeit vorkommenden Geschäften
	        
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