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—20.) Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Oberhohndorfer Steinkohlenactienvereins;
vom 28sten April 1845.
Des Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den
Statuten des Oberhohndorfer Steinkohlenactienvereins die nachgesuchte Bestätigung derge-
stalt hiermit ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachge-
gangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist dieses
Deeret
bei dem Ministerium des Innern ausgefertigt und unter Beidruckung des Ministerialsie=
gels vollzogen worden.
Dresden, den 2 sten April 1845.
Ministerium des Innern.
Johann Paul von Falkenstein.
Demuth.
21.) Verordnung,
das Verfahren der Grund= und Hypothekenbehörden bei Anlegung von
Folien für Staatsgüter betreffend;
vom 24sten April 1845.
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In den Fällen, in denen nach § 153 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher
und das Hypothekenwesen betreffend, vom 6ten November 1843 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt desselben Jahres, Seite 189 fg.) für Staatsgüter Folien im Grund= und Hy-
pothekenbuche anzulegen sind, weil Hypotheken oder andere nach §§ 15, 16 in das Grund-
und Hypothekenbuch einzutragende dingliche Rechte daran bestehen oder neuerdings bestellt
werden, haben die Grund= und Hypothekenbehörden in Beziehung auf die in 8§ 213,
230 fg. des Gesetzes enthaltenen Vorschriften Folgendes zu beobachten:
a) Behufs der in § 213 als Hülfsmittel erwähnten Vernehmung der Grundstücks-
besitzer ist es bei Grundstücken im Staatseigenthume hinreichend, mit den das fragliche
Grundstück unmittelbar beaufsichtigenden und verwaltenden fiscalischen Unterbehörden in
Vernehmung zu treten und bei diesen die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen.