Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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unterzeichneten Ministerien sich veranlaßt, die ihnen untergeordneten Verwaltungsbehörden 
zu sorgfältiger Handhabung jener Bestimmungen, insbesondere aber der in §& 1 der Ver- 
ordnung vom 3 1sten Juli 1839 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 203) enthaltenen 
Vorschriften, hierdurch ausdrücklich anzuweisen, mit dem Bemerken, daß es als eine un- 
befugte Anmaaßung der Verrichtungen eines Sachwalters insbesondere auch anzusehen sei, 
wenn Personen, die als Sachwalter nicht legitimirt sind, in Verwaltungsangelegenheiten 
das Fertigen von Schriften für andere, auch wenn solches nach §& 1 gedachter Verordnung 
an sich nicht unbedingt unzulässig sein sollte, gewerbmäßig betrieben. 
Dresden, am 2 sten April 1845. 
Die Ministerien der Finanzen, des Kriegs, des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts und des Innern. 
v. Zeschau. v. Nostitz-Wallwitz. v. Wietersheim. v. Falkenstein. 
Kuhn. 
Letzte Absendung: am 6ten Juni 1845.
	        
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