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Geseßz-und Vetorduungablalt
für das Königreich Sachsen,
10% Stück vom Jahre 1845.
.) Deeret
wegen Concessionirung der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft und wegen
Bestätigung ihrer Statuten;
vom 25sten Juni 1845.
Way, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir, nachdem sich zum Baue und Betriebe der in
der unterm 22 sten August 1844 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 235 fg.) der
Sächsisch--Schlesischen Eisenbahngesellschaft verliehenen Concession mit begriffenen, in die
Sächsisch-Schlesische Eisenbahn einmündenden Flügelbahn von Löbau nach Zittau eine be-
sondere Actiengesellschaft gebildet hat, derselben auf Grund der Bestimmung im S§ 1 unter 3
des Gesetzes Lom 10ten August 1837 (Gesetz= u. Verordnungsblatt Seite 74) sowie des
für diesen Fall in den Concessionsbedingungen für die Sachsisch-Schlesische Eisenbahn-
gesellschaft § 3 geschehenen Vorbehalts die erforderliche Concession unter den aus der An-
lage unter O. ersichtlichen Bedingungen ertheilt, auch die entworfenen und vorher von —
Unsern Ministerien der Justiz und des Innern geprüften Statuten in der Maaße, weie
solches die fernere Anfuge unter 4k. besagt, bestätigt haben.
Wir finden Uns jedoch bewogen, hierbei zu bestimmen, daß die im § 4 der Concessions- —
bedingungen dem Staate vorbehaltene Betheiligung mit dem vierten Theile des Anlage—
capitals, sowie die damit zusammenhängende Festsetzung im § 21d der Concessionspuncte
in dem Falle als erledigt und sowohl auf Seiten des Staats als der Gesellschaft als un-
verbindlich zu betrachten sei, das vom Staate übernommene Actienquantum aber, gegen
Zurückgewährung der darauf bereits geleisteten Einschüsse, an die Gesellschaft zur freien
Disposition zurückzufallen habe, wenn Unsere Ministerien der Finanzen und des Innern
die Absicht der Staatsregierung, von der fraglichen Betheiligung wiederum zurückzutreten,
dem Gesellschaftsdirectorium bis zum isten April 1846 erklärt haben sollten.
1845. 17
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