Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Concessionsbedingungen 
für die Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft. 
  
§ 1. Der unter dem Namen: „Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft“ gebildeten Actien= 
gesellschaft, welche ihren Sitz in Zittau hat, wird zum Baue und zum Betriebe einer 
an die Sschsisch-Schlesische Eisenbahn sich anschließenden und in dieselbe einmündenden 
Eisenbahn von Löbau nach Zittau unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestim- 
mungen Concession ertheilt. 
#2. Die Coneession begründet für die genannte Actiengesellschaft ein ausschließendes 
Recht dergestalt, daß derselben gegen alle gleichartige, die Verbindung der nämlichen End- 
puncte auf directem Wege bezweckende Unternehmungen ein Verbietungsrecht zusteht, unbe- 
schadet jedoch des Rechts der Staatsregierung, in Zukunft nach Befinden ähnliche, auf 
Beschleunigung des Transports von Personen und Sachen berechnete Unternehmungen, welche 
keine Eisenbahnen sind, ohne Unterschied des Tracts zu concessioniren. 
§ 3. Das Anlagecapital für die § 1 gedachte Eisenbahn wird vorläufig auf zwei 
Millionen Thaler festgestellt, die sich unter 20000 Actien à 100 Thaler vertheilen. 
Zu jeder Erhöhung dieses Anlagecapitals, sie geschehe durch Ausgabe neuer Actien 
oder durch Aufnahme eines Anlehns, ist Genehmigung der Staatsregierung erforderlich. 
§ 4. Das § 3 bestimmte Anlagecapital wird zum vierten Theile mit 5000 Actien 
vom Staate übernommen. 
§ 5. Der Staat hat rücksichtlich seines Antheils am Actiencapitale (§ 4) mit den 
übrigen Actionärs gleiche Rechte auszuüben und gleiche Verbindlichkeiten zu erfüllen, inso- 
weit nicht unten § 21 etwas anderes ausdrücklich festgesetzt ist. 
§ 6. Der zu statutenmäßiger Verzinsung der während der Banzeit auf die Actien zu 
leistenden Einzahlungen erforderliche Bedarf ist aus dem Anlagecapitale (§ 3) vorschußweise 
zu entnehmen, der Gesammtbetrag dieser Entnehmungen aber künftig nach vollendetem 
Bahnbaue zum Anlagecapitale hinzuzuschlagen und, soweit nöthig, entweder durch Creirung 
neuer Actien oder auf sonst geeignete Weise zu decken. 
§ 7. Die Eisenbahngesellschaft ist, der Regierung gegenüber, verpflichtet, die Eisen- 
bahn von Löbau nach Zittau in der aus dem vorzulegenden und zu genehmigenden Bau- 
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