(115.)
&14. Die Obliegenheiten der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft bezüglich der Hand-
habung der Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechtes der Regierung über die
Eisenbahn und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den deshalb bestehenden oder
noch zu erlassenden allgemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen
die Gesellschaft sich zu unterwerfen hat.
# 15. Denjenigen Anordnungen und Einrichtungen, welche theils in Hinsicht auf
die polizeiliche Beaufsichtigung des Reise= und Transportverkehrs auf der Eisenbahn von
Löbau nach Zittau theils zu dem Zwecke, um den letztern den bestehenden Zollverhältnis-
sen anzupassen, sowohl in Beziehung auf das Inland als dem Auslande gegenüber von der
Regierung getroffen werden dürften, ist von der Gesellschaft unbedingt Folge zu leisten.
Namentlich ist sie verpflichtet, auf allen Bahnhöfen, wo es für erforderlich erachtet wird,
eine geeignete Localität zum Polizeibüreau anzuweisen, nicht minder alle für jenen Dienst
bestimmte Polizeibeamten, welche die Züge regelmäßig begleiten, oder in besondern Auf-
trägen die Bahn bereisen, sowie alle Gensdarmen auch Zoll-- und Steuerofficianten in Dienst-
kleidung unentgeldlich zu befördern.
# 16. Der durch die Aufstellung von Hülfsgensdarmen zur polizeilichen Beaufsich-
tigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist
von der Gesellschaft zu ersetzen.
# 17. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmun-
gen an ihre Bahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in einer Fortsetzung oder in ei-
ner Seitenverbindung bestehen, geschehen zu lassen und für den Fall eines solchen die durch
die Herstellung eines geregelten und zusammenhängenden Verkehrs von einer Bahnlinie auf
die andere bedingten Anstalten und Betriebseinrichtungen zu treffen.
Kommt hierüber unter den betheiligten Bahnverwaltungen eine gütliche Vereinigung
nicht zu Stande, so fällt die Regulirung des Verhältnisses der Entscheidung der Regierung
anheim.
#§ 18. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zwecke der Verbindung der
Bahnhöfe und Anhaltepuncte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung
neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und
Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch diese Ver-
anstaltungen entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last,
insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der betreffenden Flurge-
meinde oder sonstiger Baupflichtiger einzutreten hat, worüber die Entscheidung der Regierung
zusteht.
§ 19. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche Lom Feinde
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, sowie für etwaige,
durch außerordentliche Ereignisse bedingte, zeitweilige Unterbrechungen des Bahnbetriebs kann