Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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diesem Zeitpuncte vorangegangenen 10 Jahren zugeflossenen Dividendenbezüge ana- 
log das Nämliche, was vorstehend unter b bestimmt worden ist; 
d) die Regierung wird von dem von ihr beschlossenen Ankaufe der Bahn dem Ge- 
sellschaftsdirectorium 6 Monate zuvor amtliche Mittheilung machen, nicht minder 
in dem Falle Ssub c jeden Ausloosungstermin und die Zahl der jedesmal zur Aus- 
loofsung bestimmten Actien demselben drei Monate zuvor zur weitern Bekanntma- 
chung ankündigen; 
e) mit dem Eigenthume der Bahn selbst gehen auch sämmtliche Zubehörungen dersel- 
ben an Gebäuden, Grundstücken u. s. w., die Betriebsmittel und Materialvor- 
räthe, nicht minder der etwa vorhandene baare Betriebs= und Reservefond, sowie 
überhaupt alle Activen der Gesellschaft, nichts davon ausgenommen, an den Staat 
über, welcher hinwiederum auch die sämmtlichen Passiven der Gesellschaft zur al- 
leinigen Vertretung zu übernehmen hat. 
A. 
1.) Der Löbau-Zittauer Eisenbahngesellschaft wird, unter Enthebung derselben von 
dem gesetzlichen Verbote der, der Postanstalt ausschließlich zustehenden regelmäßigen Per- 
sonenbeförderung, diese letztere auf der Eisenbahn zwischen Löban und Zittau gestattet. 
2.) Für den hierdurch entstehenden Ausfall in den Einkünften des Postregals und zu 
Vergütung des durch die erforderliche Verbindung mit den Bahnhöfen entstehenden Auf- 
wandes, jedoch nach Abzug der dagegen der Postcasse erspart werdenden Transportkosten, 
entrichtet die Eisenbahngesellschaft für jede Postmeile der betroffenen bisherigen Postroute in 
den ersten drei Jahren nach Eröffnung der Bahn jährlich 
Sechshundert und Funfzig Thaler — — 
von da ab und dafern die Dividende des gesammten Anlagecapitals mindestens 44 6 jähr- 
lich erreicht, 
Siebenhundert und Achtzig Thaler — — 
sowie, wenn jene Dividende bis auf 50 jährlich und höher ansteigt, 
Eintausend Thaler — — 
in vierteljährigen Raten an die Hauptpostcasse. 
Während der streckenweisen Befahrung der Bahn wird diese Entschädigung nur insofern 
gewährt, als solche mindestens von einem Posistationsorte zum andern Statt findet. 
3) Die nothwendige Entschädigung der Stationsinhaber auf der betreffenden Route 
übernimmt die Postadministration. Die Gesellschaft entrichtet an letztere dafür ein für alle-
	        
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