Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(XV ) 
  
Feuerversicherungsanstalten — — Mobiliar-—, in hiesigen Landen 
concessionirte, — was in Bezug auf Ertheilung der Erlaubniß zur 
Uebernahme von Agentschaften oder ahnlichen Vollmachten fuͤr selbige 
zu beobachten ist 
— in welcher Weise die Obriskeiten die Pruͤfung und Genchmigung der 
desfalls angemeldeten Versicherungen zu bewerkstelligen haben 
— Translocation von darin versicherten Mobilien in andere Localitäten 
— Aufsichtsführung überhaupt 
— innwiefern die Untersuchung der Veranlassung zum Brandschaden mit 
auf die Versicherungen in selbigen gerichtet werden soll . 
— haben die Instructionen ihrer Agenten und sonstigen Bevollmächtigten 
an die Brandversicherungscommission einzureichen 
Feuerversicherungsgesellschaft zu Triest — deren Concession betr., 
s. Triest. 
Finanzministerium — aus welchen Gründen der Entwurf des Foliums 
des Grund= und Hypothekenbuchs, welcher Staatsgüter betrifft, an 
selbiges vorzulegen ist ............ 
ForderungendcsekbländischcnritterfchaftlichenCreditvercinsundder 
landständischen Hypothekenbank des Markgrafthums Oberlausitz — in 
welcher Maaße die desfallsigen Einträge in die Grund= und Hypo- 
thekenbücher bewerkstelligt werden sollen 
Forstverbrecher — nachträgliche Vercinbarung mit den Fürstlich Reußischen 
Regierungen älterer und jüngerer Linie zu Ergänzung der Conventionen 
wegen deren gegenseitiger Gestellung ad lorum delictt commissi vom 
Zten September 18ten December 1823 
1823 und 
1sten August 17ten Januar 1824 
Irohnen und Dienstbarkeiten — Uebereinkunft mit der Fürstlichen Re- 
gierung jüngerer Linie Reuß von Plauen über die Grundsätze, nach 
welchen bei Provocationen auf deren Ablöfung verfahren werden soll, 
wenn die berechtigte Besitzung in dem Territorio des einen, und die 
verpflichtete im Territorio des andern Staats gelegen ist 
G. 
Gebühren in geringfügigen Verwaltungsstreitigkeiten — deren Ansatz 
Geistliche — deren Verfahren mit Verlobten verschiedener Confession 
— innwieweit von selbigen pfarramtliche Erörterungen in Bezug auf solche 
Verlobte anzustellen sind — welcher Pfarrer zur Vorladung derselben 
berechtigt ist 
— wenn das sogenanme Brauteramen und resp. die Vermahnung urd 
Prüfung der Verlobten stattfinden soll — welcher Theil der Verlobten 
hierzu vorzuladen ist 
— sollen sich jedes gesetzwidrigen Einflusses auf die Verlobten wegen der 
kuͤnftigen confessionellen Kindererziehung enthalten — Strafen wegen 
Uebertretung der obigen Vorschriften 
— in welcher Form selbige künftig die Verzeichnisse über neugeborne 
Kinder an die Bezirksimpfärzte mitzutheilen haben 
  
  
  
  
25 Juli 
24 April 
30 April 
14 Juli 
7 Mai 
17 April 
10 Juni 
15 Nov. 
  
  
Seite. 
106 
107 gq. 
108 
70 fg. 
102 fg. 
72 fg. 
74 fg. 
82 fg. 
266 
  
Paragraph.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.