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Feuerversicherungsanstalten — — Mobiliar-—, in hiesigen Landen
concessionirte, — was in Bezug auf Ertheilung der Erlaubniß zur
Uebernahme von Agentschaften oder ahnlichen Vollmachten fuͤr selbige
zu beobachten ist
— in welcher Weise die Obriskeiten die Pruͤfung und Genchmigung der
desfalls angemeldeten Versicherungen zu bewerkstelligen haben
— Translocation von darin versicherten Mobilien in andere Localitäten
— Aufsichtsführung überhaupt
— innwiefern die Untersuchung der Veranlassung zum Brandschaden mit
auf die Versicherungen in selbigen gerichtet werden soll .
— haben die Instructionen ihrer Agenten und sonstigen Bevollmächtigten
an die Brandversicherungscommission einzureichen
Feuerversicherungsgesellschaft zu Triest — deren Concession betr.,
s. Triest.
Finanzministerium — aus welchen Gründen der Entwurf des Foliums
des Grund= und Hypothekenbuchs, welcher Staatsgüter betrifft, an
selbiges vorzulegen ist ............
ForderungendcsekbländischcnritterfchaftlichenCreditvercinsundder
landständischen Hypothekenbank des Markgrafthums Oberlausitz — in
welcher Maaße die desfallsigen Einträge in die Grund= und Hypo-
thekenbücher bewerkstelligt werden sollen
Forstverbrecher — nachträgliche Vercinbarung mit den Fürstlich Reußischen
Regierungen älterer und jüngerer Linie zu Ergänzung der Conventionen
wegen deren gegenseitiger Gestellung ad lorum delictt commissi vom
Zten September 18ten December 1823
1823 und
1sten August 17ten Januar 1824
Irohnen und Dienstbarkeiten — Uebereinkunft mit der Fürstlichen Re-
gierung jüngerer Linie Reuß von Plauen über die Grundsätze, nach
welchen bei Provocationen auf deren Ablöfung verfahren werden soll,
wenn die berechtigte Besitzung in dem Territorio des einen, und die
verpflichtete im Territorio des andern Staats gelegen ist
G.
Gebühren in geringfügigen Verwaltungsstreitigkeiten — deren Ansatz
Geistliche — deren Verfahren mit Verlobten verschiedener Confession
— innwieweit von selbigen pfarramtliche Erörterungen in Bezug auf solche
Verlobte anzustellen sind — welcher Pfarrer zur Vorladung derselben
berechtigt ist
— wenn das sogenanme Brauteramen und resp. die Vermahnung urd
Prüfung der Verlobten stattfinden soll — welcher Theil der Verlobten
hierzu vorzuladen ist
— sollen sich jedes gesetzwidrigen Einflusses auf die Verlobten wegen der
kuͤnftigen confessionellen Kindererziehung enthalten — Strafen wegen
Uebertretung der obigen Vorschriften
— in welcher Form selbige künftig die Verzeichnisse über neugeborne
Kinder an die Bezirksimpfärzte mitzutheilen haben
25 Juli
24 April
30 April
14 Juli
7 Mai
17 April
10 Juni
15 Nov.
Seite.
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107 gq.
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70 fg.
102 fg.
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82 fg.
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Paragraph.