Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(177 ) 
Nachtrag 
zu den Statuten der landständischen Hypothekenbank des Königl. Sächsischen 
Markgrafthums Oberlausitz. 
Nachdem die Landstände des Markgrafthums Oberlausitz zufolge § 81 jct. § 4 der Aller- 
höchst bestätigten Statuten der landständischen Hypothekenbank vom 1844 am 
verflossenen Landtage Walpurgis 1845 beschlossen haben, daß 
à) zu mehrerer Erleichterung des Beitritts zur Hypothekenbank, die § 45 der Statu- 
ten bestimmten Abzüge künftig nicht, wie daselbst vorgeschrieben ist, von der ver- 
pfändbaren Ersten Hälfte des Hypothekenwerths, sondern von dem gesammten 
Hypothekenwerthe erfolgen sollen, sowie daß 
b) zu mehrerer Sicherstellung der Hypothekenbank hinsichtlich der auf blose Häuser und 
resp. Häuslernahrungen nach § 43 der Statuten bewilligten Credite ein Kündi- 
gungsrecht für den Fall, wo der Aufbau abgebrannter Häuser gar nicht oder nicht 
in entsprechender Weise erfolgen sollte, vorzubehalten sei; 
so werden unter Aufhebung des § 45 der Statuten künftig folgende Bestimmungen statuten- 
mäßig zu gelten haben. 
8 45. 
Abzüge von dem Hypothekenwerthe. 
Diejenigen Lasten und Beschwerungen, welche auf dem Grundstücke vermöge eines Pri— 
vatrechtstitels haften, ohne Unterschied, ob sie bereits durch Ablösungsvertrag oder Ab— 
schätzung auf Geldbeträge gesetzt und nach der Bestimmung § 15 unter 5 des Hypotheken- 
gesetzes vom 6ten November 1843 in das Hypothekenbuch einzutragen sind oder nicht, werden, 
insoweit sie nach dem Ermessen des Directoriums den Werth des Grundstücks zu verringern 
geeignet find, mit ihrem fünf und zwanzigfachen Betrage von dem ermittelten Hypotheken- 
werthe in Abzug gebracht. 
Zusatz § 78b. 
Fortsetzung. 
Gleichergestalt steht der Bank das Kündigungsrecht: 
4.) in dem Falle zu, wenn solche Gebäude, auf welche nach § 43 der Statuten ein 
Darlehn verwilliget worden ist, von einem Brandunglücke betroffen, oder in Folge 
eines solchen eingerissen worden sind, und der Wiederaufbau derselben, unerachtet 
einer hierauf gerichteten Aufforderung der Bankverwaltung unterbleibt, oder in 
einer Weise erfolgt ist, daß der Werth des neuen Gebäudes den früher catastrirten 
Werth nicht mehr erreicht. In diesem Falle kann die Bank, auch wenn keine 
Säumniß mit der Zinszahlung eintritt, bei gänzlich unterbliebenem Wiederaufbaue 
1845. 26 '
	        
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