Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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fenden Bahnbeamten oder, falls die Beschwerde gegen diese selbst gerichtet sein sollte, bei 
der betreffenden Obrigkeit und nach Befinden bet der Amtshauptmannschaft des Bezirks 
anbringen. — Beschwerden, von einer größern Zahl zugleich angebracht, sind nicht anzu- 
nehmen, vielmehr sofort zurück und auf den ordnungsmäßigen Weg zu verweisen. 
§ 12. Tumultuarische Vereinigungen der Eisenbahnarbeiter, zu dem Zwecke, um einen höhe- 
ren, als den accordmäßig ausfallenden Lohn zu erzwingen, oder sonst ihren Gesammtwillen 
auf gewaltsame Weise geltend zu machen, ziehen, unbeschadet der gegen die Urheber und 
Theilnehmer zu verhängenden Polizei= oder Criminalstrafen, die sofortige Auflösung der 
betreffenden Schachte nach sich. Die Polizeibehörden haben solchen Falls, beziehendlich 
nach beendigter Untersuchung, gegen die dabei betheiligten Ausländer nach Vorschrift des 
§# 7 zu verfahren, die Inländer aber, unter Bemerkung der Entlassungsursache auf den 
Legitimationen, in ihre Heimath zurückzuweisen. 
13. Gegenwärtige Verordnung ist mittelst Anschlags an den Baustellen, sowie in den an 
der Bahnlinie befindlichen Schenkwirthschaften zur Kenntniß der Eisenbahnarbeiter zu bringen. 
Dresden, den 5ten September 1845. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. 
Demuth.
	        
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