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bahngesellschaft überreichten Detailpläne und Profile der Strecke genannter Eisenbahn von
Ottendorf bis Mittweida zur Prüfung und Genehmigung vorgelegen haben und der Angriff
der Expropriation, sowie des Baues auf selbiger in der nächsten Zeit beginnen soll, wird
unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 28sten März laufenden Jahres, den Eintritt
der Wirksamkeit des Gesetzes vom 10ten August 1837 in Bezug auf die Eisenhahn von
Chemnitz nach Riesa rc. betreffend, § 4 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 67) hierdurch
bekannt gemacht, daß die genehmigte Strecke genannter Eisenbahn die Fluren der Orte
Ottendorf und
dittweida
berühren wird.
Dresden, am 1sten October 1845.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
von Tschirschky.
G65.) Bekanntmachung,
die dem Hause Schönburg in Ansehung der Salzregie und des Stempelimposts
zu gewährende Entschädigung betreffend;
vom 21sten October 1845.
Negchvem, in Gemäßheit des, das landesherrliche Salzverkaufsrecht betreffenden Gesetzes
vom 23sten Mai 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres, Seite 7 3 fg.), sowie
nach § 4 Abschnitt III des mit dem Hause Schönburg unterm oten October 1835 abgeschlosse-
nen Erläuterungsrecesses (Gesetz= und Verordnungsblatt defselben Jahres, Seite 618) in den
dem Hause Schönburg zugehörigen Herrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Harten-
stein und Stein
a) die Salzregie vom Asten Juli 1840 an und
b) der Stempelimpost vom isten Januar 1844 an
zur vollständigen Einführung gelangt ist; so ist beziehendlich wegen Feststellung einer wegen
des erstern Gegenstands zu gewährenden Eutschädigungsrente, ingleichen wegen Verwendung
und Vertheilung dieser und der wegen Einführung des Stempelimposts durch den angezo-
genen Receß, Abschnitt III. §& 17 bereits festgesetzten Neute unter Allerhöchster Genehmigung
mit dem Hause Schönburg eine fernerweite Uebereinkunft getroffen worden, deren Ergebniß
zur Nachachtung für die Betheiligten hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
& 1. Die in Betreff der Salzregie in den Königlich Sächsischen Landen erlassenen oder
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künftig noch zu erlassenden gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen leiden, wie in den übri-