Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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bahngesellschaft überreichten Detailpläne und Profile der Strecke genannter Eisenbahn von 
Ottendorf bis Mittweida zur Prüfung und Genehmigung vorgelegen haben und der Angriff 
der Expropriation, sowie des Baues auf selbiger in der nächsten Zeit beginnen soll, wird 
unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 28sten März laufenden Jahres, den Eintritt 
der Wirksamkeit des Gesetzes vom 10ten August 1837 in Bezug auf die Eisenhahn von 
Chemnitz nach Riesa rc. betreffend, § 4 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 67) hierdurch 
bekannt gemacht, daß die genehmigte Strecke genannter Eisenbahn die Fluren der Orte 
Ottendorf und 
dittweida 
berühren wird. 
Dresden, am 1sten October 1845. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. 
von Tschirschky. 
G65.) Bekanntmachung, 
die dem Hause Schönburg in Ansehung der Salzregie und des Stempelimposts 
zu gewährende Entschädigung betreffend; 
vom 21sten October 1845. 
  
Negchvem, in Gemäßheit des, das landesherrliche Salzverkaufsrecht betreffenden Gesetzes 
vom 23sten Mai 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres, Seite 7 3 fg.), sowie 
nach § 4 Abschnitt III des mit dem Hause Schönburg unterm oten October 1835 abgeschlosse- 
nen Erläuterungsrecesses (Gesetz= und Verordnungsblatt defselben Jahres, Seite 618) in den 
dem Hause Schönburg zugehörigen Herrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Harten- 
stein und Stein 
a) die Salzregie vom Asten Juli 1840 an und 
b) der Stempelimpost vom isten Januar 1844 an 
zur vollständigen Einführung gelangt ist; so ist beziehendlich wegen Feststellung einer wegen 
des erstern Gegenstands zu gewährenden Eutschädigungsrente, ingleichen wegen Verwendung 
und Vertheilung dieser und der wegen Einführung des Stempelimposts durch den angezo- 
genen Receß, Abschnitt III. §& 17 bereits festgesetzten Neute unter Allerhöchster Genehmigung 
mit dem Hause Schönburg eine fernerweite Uebereinkunft getroffen worden, deren Ergebniß 
zur Nachachtung für die Betheiligten hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
& 1. Die in Betreff der Salzregie in den Königlich Sächsischen Landen erlassenen oder 
–— 
künftig noch zu erlassenden gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen leiden, wie in den übri-
	        
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