Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(196 ) 
übrig bleiben, es hat jedoch Se. Durchlaucht, Herr Otto Victor, Fürst und Herr von 
Schönburg, damit der unter c) aufgeführte Satz auf die runde Summe von 1000 Thlrn.— 
gebracht werden könne, für sich und seine Nachfolger im Besitz der Receßherrschaften Wal- 
denburg und Lichtenstein, jedoch ohne Consequenz für andere Fälle, von der den genann- 
ten beiden Herrschaften zukommenden Ouote 167 Thlr. jährlich fallen lassen. 
Demzufolge gestaltet sich die Vertheilung, wie nachsteht: 
Es erhalten: 
zu a von 1000 Thlrn. — — 
aa) 6662 Thlr. nach 3 die obere Linie, als: 
) 419364 Thlr. nach ## Waldenburg und Lichtenstein, 
8) 24633 Thlr. nach Hartenstein und Stein. 
Von c) gehen aber 16# Thlr. zu Gunsten des Antheils c ab und verbleiben nur 
103 EFx. Thlr. 
bb) 3333 Thlr. nach 3 die untere Linie, als: 
) 1855, Thlr. nach 3 Vorderglauchau, 
3) 1483. Thlr. nach 3 Hinterglauchau; 
zu b von 155 Thlrn. — — 
aa) 62 Thlr. Callenberg, 
  
bb) 374 Thurm, 
cc) 123 - Obermosel, 
dd) 151 Oberwiera, 
ee) 123. Alberoda, 
ffl) 122 . Bielau und Haßlau, 
g8) 375 — Elzenberg; 
zu c von 39833 Thlrn. und 
163 ddurch Abzug von der Ouote unter a, aa, «. 
JSumma 4000 Thlr. — — die Gemeinden und Ortstheile der Receßherrschaften 
den, nach Maaßgabe ihrer Seelenzahl vom usten December 1840 auf sie repartirten Antheil. 
§6. Der Betrag der für jeden Empfangsberechtigten hinsichtlich der Salzregie nach 
§* 3 und wegen des Stempelimposts nach § 5 ausfallenden Jahresrente ist mit Rücksicht 
auf die Bestimmungen der §§ 7, 8 und 10 nach ihren dermaligen Schulverbandsverhält- 
nissen ausgeworfen worden. 
§& 7. Die den Gemeinden und Ortstheilen, im Gegensatz der Receßherrschafts= und 
Vasallengutsbesitzer, zufallenden Jahresrenten und zwar, sowohl die wegen der Salzregie, 
als die in Betreff des Stempelimposts, sind zunächst, jedoch mit Vorbehalt des von den 
Betheiligten auch fernerhin zu entrichtenden Schulgeldes, zu Schulzwecken und zwar vor- 
nehmlich zu Verbesserung der Schulanstalten zu verwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.