Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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gung bereits verwilligten und abgegebenen Theile derselben, entstehende Differenzen, nament- 
lich auch über die Vertheilung derselben, lediglich dem Schönburgischen Gesammtconsistorium zu. 
In allen hier einschlagenden Fällen stehet übrigens den Betheiligten der Recurs an 
das Königliche Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts offen, bei dessen Cnt- 
scheidung es jedoch, mit Ausschluß des Rechtswegs, bewendet. 
§ 11. Die Zahlung der Jahresrenten Seiten der Staatscasse ist, so viel zuvörderft 
die bis mit Schluß des Jahres 1843 fällig gewordene Rente wegen der Salzregie im Ge- 
sammtbetrage von 
Vierzehntausend Thalern — — 
anlangt, aus der Staatscasse an die Schönburgische Gesammteanzlei und durch diese, sowie 
rücksichtlich der Antheile der receßherrschaftlichen Gemeinden und Ortstheile durch das Schön- 
burgische Gesammtconsistorium, die Vertheilung derselben an die §& 3 a, b und c genann- 
ten Genußberechtigten bereits erfolgt. 
& 12. Die vom Jahre 1844 ab fällig werdenden Renten werden in tolle und in 
Lierteljährlichen Theilzahlungen am isten Februar, 1sten Mai, 1sten August und tsten 
November jeden Jahres von der Staatscasse an die Schönburgische gemeinschaftliche Steuer- 
einnahme, gegen deren im Namen des Gesammthauses Schönburg zu ertheilende Quittung, 
kosten= und portofrei gezahlt, und zwar sollen die bereits verflossenen Termine mit dem 
nächsten nach Abschluß dieser Uebereinkunft fälligen Termine zusammen gewährt werden. 
Die Königliche Cassenverwaltung wird Veranstaltung treffen, daß diese Zahlung, soweit 
irgend thunlich, jederzeit durch Zurechnung der Seiten genannter Steuereinnahme an die 
Staatscasse einzurechnenden Zahlungen bewirkt werde. 
§13. Für die Mühwaltung bei dem Erhebungs-, Vertheilungs= und Rechnungsge- 
schäfte, sowie zu Vergütung des dabei erwachsenden Expeditionsaufwands, einschließlich etwa- 
niger Druckkosten, erhält die gemeinschaftliche Steuereinnahme eine Gebühr von Zwanzig 
Neugroschen vom Hundert der Jahresrenten, welche dieselbe bei der Repartition sofort zu 
kürzen berechtigt ist. 
§ 14. Das Gesammthaus Schönburg wird darauf, daß von der gemeinschaftlichen 
Steuereinnahme die ihr von der Staatscasse zufließenden Jahresrenten, den vorstehenden 
Bestimmungen gemäß, an die Empfangsberechtigten regelmäßig gewährt werden, gebührend 
Aufsicht führen lassen und gedachte Steuereinnahme, soweit Rechtens, hierunter vertreten. 
Die Haftungsverbindlichkeit des Staats erlischt mit der Abführung der Renten an besagte 
Steuereinnahme. (vergl. & 12) 
Im Uebrigen steht dem Gesammthause Schönburg selbstverständlich das Befugniß zu. 
rücksichtlich der Art und Weise der Gewährung der Rente an die Genußberechtigten und 
der Sicherstellung seiner Casse diejenigen Emrichtungen zu treffen, welche es nach Zeit und 
Umständen für nöthig erachtet. « 
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