Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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* Abgabensäüätze Für 
  
  
  
is6 ch dem 14-Thalersuß nach d Daru 
„, ab dersnach dem 14-Thaler nach dem wird vergütet 
Benennung der Gegenstände. „ (mit der Eintheilung 241. Guldenfu 
g -¾B . Ver des Thalers in 30stel), i bei fuß vom Centner 
zollung. beim eim Bruttogewicht: 
No. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. Pfund. 
Rthlr.: Ngr. Rthlr.] NNgr.] Fl.] Kr. Fl.r. 
  
chen Waaren, in Verbindung mit an- 
dern Materialien (jedoch mit Ausschluß 
von edlen Metallen, feinen Metallgemi- 
schen, Bronce, Perlmutter, ächten Perlen, 
Korallen oder Steinen)), ingleichen Holz- 
bronce, hölzerne Hängeuhren, ganz feine 
Holzflechterarbeit, geschnittenes Fisch- 
bein, auch Blei= und RothstifftCentr0 
8) Gepolsterte Meubles, wie grobe Satt- 
lerwaaren. 
h) Grobe Böttcherwaaren, gebrauchte Centr. 54 . .17z. » 
Anmerk. zu e) und h): Grobe, rohe, unge- « 
färbte Böttcher-, Drechsler-, Tischler= und 
blos gehobelte Holzwaaren und Wagnerar, 
beiten, grobe Maschinen von Holz, grobe 
Korbflechterwaagren, auch Holz in geschnitte- 
nen Fournieren ohne Unterschied des Ur- 
sprungs tragen die allgemeine Eingangsabgabe. 
13 Hopfen Centr. 
141Instrumente, astronomische, chirurgische, 
mathematische, mechanische, mufikalische, 
optische, physikalische, ohne Rücksicht 
auf die Materialien, aus denen sie ge- 
fertigt find. .. . . .. . . ... « » 23 in Faͤssern u. Kisten. 
gt sind . 1 Centt1A 30 i 
13 in Körben. 
20 in Fdssern u. Kisten. 
. 9 in Ballen. 
2 
151 . . 4221 
15|Kalender, 
a) die für's Inland bestimmt sind, wer- 
den nach den, der Stempelabgabe halber 
gegebenen besondern Vorschriften behan- 
delt; 
b) die durchgeführt werden, tragen die 
Durchgangsabgabe. Der Wiederaus- 
gang muß nachgewiesen werden. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1845. 31
	        
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