Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(230) 
  
  
No. 
1 
Benennung der Gegenstände. 
—([i——-—————ndcce“s-s.- —— — — —— —I '°ED_ ——— 
Abgabensätze 
Maaß— 
stab der 
Ver— 
zollung. 
  
Eingang. 
Rthlr. Ngr. IRthlr. Ngr. 
nach dem 14-Thalerfuß 
(mit der Eintheilung 
des Thalers in 30stel), 
beim 
Ausgang. 
nach dem 
241-Guldenfuß 
beim 
Eingang. 
Fl.Tr. 
Ausgang. 
Fl.] r. 
Für 
Tara 
wird vergütet 
vom Centner 
Bruttogewicht: 
Pfund. 
  
33 
34 
35 
Anmerk. 1. Werden dergleichen zum Durch- 
gange angemeldet, so wird die Durchgangs- 
abgabe erhoben. 
Anmerk. 2. Deren Einfährung ist im König- 
reiche Sachsen verboten. 
Steine: 
a) Bruchsteine und behauene Steine aller 
Art, Mühl-, grobe Schleif= und Wetz- 
steine, Tufsteine, Traß, Ziegel= und 
Backsteine aller Art, beim Transport 
zu Wasser, auch beim Landtransport, 
wenn die Steine nach einer Ablage zum 
Verschiffen bestimmt sind 
b) Waaren aus Alabaster, Marmor und 
Speckstein, ferner: unächte Steine in 
Verbindung mit unedlen Metallen, auch 
geschliffene ächte und unächte Steine, 
Perlen und Korallen ohne Fassung 
Anmerk. zu a und b: 1.) Große Marmor= 
arbeiten (Statuen, Büsten und dergleichen), 
Elintensteine, feine Schleif= und Wetzsteine, 
auch Waaren aus Serpentinstein zahlen die 
allgemeine Eingangsabgabe. 
2.) Bruch= und behauene Bausteine bei 
der Einfuhr auf dem Bodensee frei. 
Steinkohlen 
Anmerk. 1. An der Preußischen Seegrenze 
und auf der Elbe, desgleichen auf besondere 
Erlaubnißscheine auf der Weser oder Werra 
eingehend 
Anmerk. 2. An der Badischen Grenze ober— 
halb Kehl, desgl. an der Wuͤrttembergischen 
Grenze und an der Bayerischen Grenze rechts 
des Rheins eingehend 
eeese-o 
Stroh-, Rohr= und Bastwaaren: 
a) Matten und Fußdecken von Bast, 
Stroh und Schilf, ordingire: 
  
  
1 Schiffs- 
last oder 
372 Centr. 
1 Centr. 
1 Centr. 
1 Centr. 
1 Centr. 
10 
  
  
15 
  
  
  
17 
52 
Nl 
30 
2 
  
  
  
  
16 in Fässern u. Kisten.
	        
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