Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(232) 
  
  
  
  
Abgabensätze Für 
Maaß= — T 
d r a 
,„ ab derlnach dem 14-Thalerfuß nach dem » 
Benennung der Gegenstände. sor (mit der Eintheilung - wird vergutet 
Uun des Thalers in 30stel), ? 6° vom Centner 
zollung. beim eim Bruttogewicht: 
No. Eingang. Ausgang. Eingang.Ausgang. 7 
Rthlr.] Ngr. IRthlr.] Ngr. ] Fl. Xr. J Fl. JXr. 
  
h) Dergleichen in Verbindung mit Gold, 
Silber, Platina, Semilor und anderen 
feinen Metallgemischen, ingleichen alles 
übrige Porzellan in Verbindung mit 
edlen oder unedlen Metallen.. Cent..ö0111UT533]|/ 33 un Kien. 
39Wieh: 
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel1 Stück. 110. 2 200 % 
b) Rindvieh: 
  
1. Ochsen und Zuchtstirer Stückl 5. . . 8 45 4 
2. KHHHH .... Stück3 5 156 
3. Jungvierll . 1 Stück! 7: 330 . 
4. Kälber 1 Stück 5 l17 . 
) Schweine: 6 
1. gemästtte 1 Stück 1014H0. 115 
2. magerrer 1 Stück. 20| . 110. . 
3.Spanferkel......... 1Stück.. 5. .17713—. 
d)Hämmel......... ..1Stück..15,,,52712«· 
e)Anderes SchafviehundZiegen.1StÜck.. 5 % 
Anmerk. 1. Pferde und andere vorgenannte 
Thiere sind zollfrei, wenn aus dem Gebrauche, 
der von ihnen beim Eingange gemacht wird, 
überzeugend hervorgeht, daß sie als Zug= oder 
Lastthiere zum Angespann eines Reise- oder 
Frachtwagens gehören, oder zum Waaren- 
tragen dienen, oder die Pferde von Reisen- 
den zu ihrem Fortkommen geritten werden 
müssen. 
Fohlen, welche der Mutter folgen, gehen 
frei ein. 
Anmerk. 2. Auf der Grenzlinie von Ober- 
wiesenthal in Sachsen bis Schusterinsel in 
Baden werden 
a) Zuchtstiere, Kühe und Jungvieh zur 
Nachzucht, 
h) magere Ochsen für Grenzbewohner, in 
einzelnen Stücken und nicht zum Handel be- 
stimmt, auf obrigkeitliche, den Einbringern 
zu ertheilende Bescheinigungen gegen ein 
Viertel der obigen Tarifsaͤtze eingelassen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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