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Artikel 5. Seine Majestät der König von Hannover werden die den vorstehenden
Verabredungen entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen, sonstige Verfügungen aber,
nach denen die Unterthanen sich zu richten haben, durch die oberste Steuerbehörde zu Han-
nover zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Artikel 6. Etwaige Abänderungen der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen,
welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Landestheilen zur Ausführung
kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der Königlich Hannoverschen Regierung.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in den
zum Zollvereine gehörigen Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen allgemein getroffen
werden.
Artikel 7. Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaltung der frag-
lichen Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuerämter und Rezepturen, die Ernennung
der Erhebungs= und Aufsichtsbeamten, deren dienstliche und sonstige Verhältnisse und die
obere Leitung des Steuerdienstes betrifft, sollen eben dieselben Verabredungen maaßgebend
sein, welche in der zoischen den hohen kontrahirenden Theilen am heutigen Tage abgeschlosse-
nen Uebereinkunft wegen Anschließung der in Rede stehenden Königlich Hannoverschen Landes-
theile an den Zollverein, hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
gangs-Abgaben, getroffen worden sind.
Artikel 8. In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Hannover und
Braunschweig, in Beziehung auf die fraglichen Königlich Hannoverschen Landestheile, eine
Gemeinschaft der Einkünfte von der Branntwein= und Braumalzsteuer Statt finden und der
Ertrag nach dem Verhältnisse der Bevölkerung vertheilt werden.
So geschehen, Braunschweig, den 1 6ten Oktober 1845.
Dr. Otto Carl Franz Joseph August von Geyso.
Godehard Klenze. 1D
S
Franz Georg Carl Albrecht.