Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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dem Verkäufer selbst bewirthschafteten Grund und Boden gewonnenen Gegenstände, welche 
roh und so, wie sie aus der Erde hervorgehen, verkauft werden, und insoweit durch deren 
Gewinnung die natürliche Benutzung der Oberfläche Störung erleidet, der Gewerbesteuer 
nicht unterworfen. 
2.) Alle diejenigen, welche sich regelmäßig damit befassen, erkauftes Vieh zur Mast 
oder sonst zum Handel aufzustellen, haben, auch wenn dieß Geschäft nur als Nebengewerbe 
betrieben wird, die Gewerbesteuer als Viehhändler zu erlegen. Besitzer oder Pächter von 
Landwirthschaften oder städtischen Oekonomien, Fleischer und Bäcker, sind von dieser Gewer- 
besteuer unter der Voraussetzung frei, daß das von ihnen gehaltene Vieh zu dem Umfange 
ihres Wirthschafts= oder Gewerbsbetriebs nicht außer Verhältniß steht und daher insbeson- 
dere, daß Landwirthe dasselbe mit dem auf von ihnen selbst bewirthschafteten Grund und 
Boden erbauten Futter erhalten. 
O3.) In kleinen Orten bleibt der catastrirenden Behörde nachgelassen, den § 23 unter 
B. bestimmten Minimalsatz von 1 Thlr. — — auf die Hälfte zu ermäßigen. 
4.) Für Herumträger der Handelsgegenstände von sehr geringem Werthe, als Blechlöffel, 
Schwefelfaden, Klammern und dergleichen ist, in Fällen dringenden Bedürfnisses, die Ermä- 
ßigung der Gewerbesteuer bis auf ein Drittheil des niedrigsten Satzes nachgelassen. 
5.) Das Austragen von Semmeln, andern Backwaaren, frischem Obste und gewöhnli- 
chen Lebensmitteln auf dem Lande und aus den Städten auf das Land ist kein steuerpflichtiges 
Gewerbe. 
6.) Weinbergsbesitzer, welche nur den von ihnen selbst erbauten Most und Wein aus- 
schänken, sind deßhalb mit Gewerbesteuer nicht zu vernehmen. 
7.) Ausländer, welche ihre Handelsgeschäfte auf inländische Jahr-, Vieh-, Woll= und 
andere Märkte, im Gegensatze der gewöhnlichen Wochenmärkte, beschränken und mit jenem 
Marktbezuge kein fortdauerndes Gewerbe im Inlande betreiben, sind der Gewerbesteuer deßhalb 
nicht unterworfen. Als fortdauernd ist der fragliche Gewerbebetrieb namentlich dann anzu- 
sehen, wenn der regelmäßige Marktbezug im Inlande über ein halbes Jahr gedauert hat. 
Zte Unterabtheilung. 
25. 
Fabrikanten 2c. 
A. Fabrikanten, d. i. Inhaber von Geschäften, welche die Herstellung oder Zurichtung 
von Handelswaaren im Großen und zum Vertrieb im Ganzen oder zum Wiederverkaufe, ins- 
besondere unter Anwendung nicht gewerbsmäßig ausgebildeter Gehülfen und mit Theilung 
der Arbeit betreiben, ferner Fabrikverleger, welche Waaren auf ihre Rechnung verfertigen las- 
sen oder für den obgedachten Absatz zusammenkaufen, werden zunächst durch die Orts-Abschä- 
tzungscommission, unter Zugrundlegung ihrer zeitherigen Beiträge, mit Berücksichtigung der 
etwa veränderten Geschäftsverhältnisse und unter Vergleichung mit den Steueransätzen der 
1345. 46
	        
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