Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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1.) in großen und Mittelstädten den funfzehnten, 
2.) in kleinen Städten und auf dem platten Lande den zwanzigsten Theil der im 
vorhergegangenen Jahre erlegten Schlachtsteuer. 
Für dasjenige Jahr, in welchem ein Bankfleischer sein Gewerbe beginnt, ist derselbe nach 
dem für Hausschlächter (vergl. Tarif A, III.) bestehenden Satze zu vernehmen. 
B. Für Bankbäcker werden die Gewerbesteuerbeiträge durch freie Abschätzung in der 
Maaße bestimmt, daß dieselben mit den Individualansätzen der Fleischer, welche sich aus 
der von diesen entrichteten Schlachtsteuer ergeben, unter Vergleichung des Gewerbeumfangs, 
in einem richtigen Verhältnisse stehen. 
g 30. 
Erläuterungen. 
1.) Gast- und Speisewirthe, welche selbstgeschlachtetes Fleisch nicht blos ausspeisen, 
sondern auch verkaufen, sind sowohl in der Aten als auch in der öten Unterabtheilung 
gewerbesteuerpflichtig. 
2.) Bankschlächter, welche zugleich das Hausschlachten ausüben, haben deßhalb beson- 
dere Gewerbesteuer nicht zu erlegen. 
3) Bankschlächter, welche nach dem vorjährigen Schlachtsteuerbetrage geringer als 
Hausschlächter zu besteuern sein würden, sind mit einem dem Tarissatze für letztere gleichkom- 
menden Beitrage (vergl. Tarif A, III.) zu vernehmen. 
4.) Fleischer, welche das aus selbst geschlachtetem Vieh gewonnene oder erkaufte Fleisch- 
werk zu Delicatessen verarbeiten und in besonderen Verkaufslocalen feilbieten, können deßhalb 
mit Gewerbesteuer 2ter Unterabtheilung besonders vernommen werden. 
6Gte Unterabtheilung. 
831. 
Müller. 
Personen, welche Mühlwerke zu Verarbeitung von Getraide, zu Gewinnung von Oel 
aus Sämereien und zum Schneiden von Bau= und Nutzholz im Betriebe haben, entrichten 
als jährliche Gewerbesteuer: 
A. von Wassermühlen für jeden Mahlgang und für jeden Monat, in welchem sich 
derselbe im Betriebe befinden kann, — 15 Ngr. —, wobei jedoch so viel Monate außer 
Ansatz bleiben, als der Mahlgang, sei es aus Mangel an Wasser oder aus einem anderen 
Grunde, in der Regel außer Betrieb gesetzt zu werden pflegt; 
B. von Windmühlen und zwar 
aa.) von Holländischen, mit feststehendem Hauptgebäude 3 Thlr. — — bis 
6 Thlr. — —,
	        
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