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1.) in großen und Mittelstädten den funfzehnten,
2.) in kleinen Städten und auf dem platten Lande den zwanzigsten Theil der im
vorhergegangenen Jahre erlegten Schlachtsteuer.
Für dasjenige Jahr, in welchem ein Bankfleischer sein Gewerbe beginnt, ist derselbe nach
dem für Hausschlächter (vergl. Tarif A, III.) bestehenden Satze zu vernehmen.
B. Für Bankbäcker werden die Gewerbesteuerbeiträge durch freie Abschätzung in der
Maaße bestimmt, daß dieselben mit den Individualansätzen der Fleischer, welche sich aus
der von diesen entrichteten Schlachtsteuer ergeben, unter Vergleichung des Gewerbeumfangs,
in einem richtigen Verhältnisse stehen.
g 30.
Erläuterungen.
1.) Gast- und Speisewirthe, welche selbstgeschlachtetes Fleisch nicht blos ausspeisen,
sondern auch verkaufen, sind sowohl in der Aten als auch in der öten Unterabtheilung
gewerbesteuerpflichtig.
2.) Bankschlächter, welche zugleich das Hausschlachten ausüben, haben deßhalb beson-
dere Gewerbesteuer nicht zu erlegen.
3) Bankschlächter, welche nach dem vorjährigen Schlachtsteuerbetrage geringer als
Hausschlächter zu besteuern sein würden, sind mit einem dem Tarissatze für letztere gleichkom-
menden Beitrage (vergl. Tarif A, III.) zu vernehmen.
4.) Fleischer, welche das aus selbst geschlachtetem Vieh gewonnene oder erkaufte Fleisch-
werk zu Delicatessen verarbeiten und in besonderen Verkaufslocalen feilbieten, können deßhalb
mit Gewerbesteuer 2ter Unterabtheilung besonders vernommen werden.
6Gte Unterabtheilung.
831.
Müller.
Personen, welche Mühlwerke zu Verarbeitung von Getraide, zu Gewinnung von Oel
aus Sämereien und zum Schneiden von Bau= und Nutzholz im Betriebe haben, entrichten
als jährliche Gewerbesteuer:
A. von Wassermühlen für jeden Mahlgang und für jeden Monat, in welchem sich
derselbe im Betriebe befinden kann, — 15 Ngr. —, wobei jedoch so viel Monate außer
Ansatz bleiben, als der Mahlgang, sei es aus Mangel an Wasser oder aus einem anderen
Grunde, in der Regel außer Betrieb gesetzt zu werden pflegt;
B. von Windmühlen und zwar
aa.) von Holländischen, mit feststehendem Hauptgebäude 3 Thlr. — — bis
6 Thlr. — —,