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1.) entwever nach der Zahl ihrer Gewerbsgehülfen, Abschnitt I. des Tarifsz
2.) oder nach der Zahl und Beschaffenheit ihrer Gewerbsutensilien, Abschnitt II. des
Tarifs; =
3.) oder nach freier Schätzung ihres Gewerbeumfangs, Abschnitt III. des Tarifs.
Dabei gelten in der Regel (vergl. § 40 Sub 1) die Tarifsätze.
unter a.) für große Städte,
b.) für Mittelstädte,.
Cc.) für kleine Städte und das platte Land.
So viel insbesondere diejenigen Gewerbe betrifft, bei denen die Zahl der Gewerbsge-
hülfen die Grundlage der Besteuerung bildet, Tarif A. I., so entrichtet:
a.) jeder Gewerbtreibende, welcher ohne Gesellen arbeitet, den einfachen Tarifsatz mit
einem Erlasse von zwei Fünftheilen dieses Satzes.
b.) jeder Gewerbtreibende, welcher mit Gesellen arbeitet, in der Regel den einfachen
Tarifsatz mit einem Zuschlage von der Hälfte dieses Satzes wegen jedes Gesellen; es findet
jedoch
0.) bei Gewerbtreibenden, welche nur mit Einem Gesellen arbeiten, von dem nach b.
für sie ausfallenden Betrage ein Erlaß von Einem Fünftheil Statt.
d.) bei Maurer= und Zimmermeistern wird wegen jedes Gesellen der einfache Tarissatz
um ein Fünftheil erhöht.
e.) Zwei Lehrlinge werden einem Gesellen gleich geachtet. Ein einzelner Lehrling bleibt
außer Ansatz.
f.) Gewerbsgehülfen mit technischer Ausbildung (im Gegensatze der, mit gemeiner
Handarbeit beschäftigten Personen) sind, wenn sie männlichen Geschlechts und über 18 Jahr
alt sind, in eben der Maaße, wie die Gesellen, außerdem aber nur wie Lehrlinge, bei
Berechnung der Gewerbesteuer zu berücksichtigen.
.) Gewerbsgehülfen ohne technische Ausbildung werden hierbei den Lehrlingen gleich
geachtet.
h.) Die Zahl der Gewerbsgehülfen wird aus dem Durchschnitte der höchsten Zahl der-
selben, welche ein Meister in jedem Vierteljahre des vorhergegangenen Jahres zugleich in
Arbeit gehabt hat, berechnet.
*40.
Erläuterungen.
1.) Sollte sich bei Anwendung der im Tarif A. nach Verschiedenheit des Orts unter
a, b und c ausgeworfenen Sätze auf den einzelnen Gewerbtreibenden hier und da ein
augenfälliges Mißverhältniß zur Besteuerung anderer Gewerbsgenossen herausstellen; so bleibt
es dem im Cataster jedesmal zu motivirenden Gutachten der Orts-Abschätzungscommissionen
anheimgestellt, ausnahmsweise in großen Städten den Satz unter b., in Mittelstädten die
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