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II. Für Gewerbtreibende, deren Abschätzung nach Zahl und
Beschaffenheit ihrer Gewerbsutensilien erfolgt.
(einschließlich der Personalsteuer 5ter Unterabtheilung für Lohnweber.)
Buchdrucker,
a.) dafern sie nur Eine Presse im Gange haben, 20hlr. —Mgr.
b.) wenn sie deren mehrere im Gange haben, von jeder gewöhnlichen
Presse, 3 —
C.) von einer einfachen Schnellpresse, . 9 —
Cylinderscheermaschinen, deren Inhaber:
a.) wenn sie ganz oder zum Theil fremde Waaren vorrichten: von
jeder Scheermaschine 3 —
b.) wenn sich dieselben lediglich mit Appretur hhrer eignen Erzeugnise
befassen und nicht bereits in der Zten Unterabtheilung besteuert
sind, von jeder Scheermaschine 2 —
Drehwerke, welche zu Verfertigung von Holzwaaren, Spielsachen 2c.
gebraucht werden, deren Inhaber entrichten, wenn sie diese Werke
Andern zum Gewerbsbetriebe überlassen:
a.) von der ersten oder einzigen Stelle, — 5
b.) von jeder andern Stelle . — 3
Walkmüller, wenn sie nicht in der Z3ten Unterabtheilung zu verneh-
men sind, von jedem Walkkump (zu 2 Hämmern) 6 —
Weber und Wirker. *)
A. bei Verarbeitung von Schaafwolle, (Streich- oder Kammwolle)
von jedem bei eignem Material. perum sen, öter
a.) Zug= oder Jacquardstuhl: Unterabtheilung.
1.) Lon 3 Ellen Breite und mehr 1 Thlr. 10 Ngr. — Thlr. 20 Mgr.
2.) von geringerer Breite 1.—. — —. 16
b.) Tuchstuhl, . 1 10 — 20
c.) von einem andern Stuhl . .. . — 15 — 5
B. bei Verarbeitung von Lein oder Baumwolle oder
einer Mischung von Schaafwolle mit Baum—
wolle oder Lein.
d.) von jedem Zug= oder Jacquardstuhl
1.) von 3 Ellen Breite und mehr – 25 – 12
2.) von geringerer Breite — 20 — 8
e.) von jedem Stuhl, welcher nur zur Verferii-
gung roher Kattune, schwerer oder grober