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79,-) Verordnung,
die Ausführung des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes betreffend;
vom 24sten December 1845.
M Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch zu Ausführung des Gewerbe= und
Personalsteuergesetzes vom heutigen Tage Nachstehendes verordnet:
§ 1. Sämmtliche, die Gewerbe= und Personalsteuer betreffende, durch das Gesetz-
und Verordnungsblatt veröffentlichte Verfügungen, als namentlich
die Verordnung vom 1 ##en Februar 1835, Gesetz= und Verordnungsblatt S. 157,
2östen - 268,
12ten März 203,
28sten Mai 273,
##ten Juli 394,
Zten September 1836 207,
14ten Januar 1837 7,
27 sten September - 91,
14ten December - 132,
21sten Februar 1838 74,
1sten 1839 20,
9ten November 1840 307,
19ten October 1843 174,
2ten November 182,
22sten März 1845 — 63,
von welchen die noch ferner zu befolgenden Bestimmungen nachstehend wieder mit aufge—
nommen worden sind, werden hiermit außer Wirksamkeit gesetzt.
§ 2. Wer ein Gewerbe aufgiebt, hat solches, um vom nächst darauf folgenden Ter—
mine an von Versteuerung desselben befreit zu sein, der Abschätzungscommission desjenigen
Orts anzuzeigen, wo das fragliche Gewerbe zu Cataster gebracht ist.
Zu (5. §#a#3. Die den Behörden ertheilte Befugniß, Nachweisungen zu verlangen, ist mit mög-
lichster Schonung der zur Veröffentlichung nicht geeigneten Privatverhältnisse auszunben,
namentlich aber bei Gewerben nicht bis zur Angabe des Betriebscapitals auszudehnen.
Zu 6. §# 4. Die Theilnahme irgend einer Person nicht nur an der Abschätzung als Mitglied
der Commission, sondern auch an der Subrepartition der Steuer setzt stets voraus, daß sich
dieselbe im Besitz der vollen bürgerlichen Ehrenrechte befinde.
Zu § 4 des
Gesetzes.