Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung

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330

335

1630

1104

1795

eine  Teil  zur  Befriedigung  eines
Gläubigers  des  anderen  Teiles,  ohne
die  Schuld  zu  übernehmen,  so  ist  im
Zweifel  nicht  anzunehmen,  daß  der
Gläubiger  unmittelbar  das  Recht  erwerben
  soll,  die  Befrietigung  von  ihm
zu  fordern.

Wird  in  einem  Lebensversicherungsoder
  einem  Leibrentenvertrage  die
Zahlung  der  Versicherungssumme  oder
der  Leibrente  an  einen  Dritten  bedungen,
  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,

daß  der  Dritte  unmittelbar  das  Recht
erwerben  soll,  die  Leistung  zu  fordern.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  bei  einer  unentgeltlichen
  Zuwendung  dem  Bedachten
  eine  Leistung  an  einen  Dritten
auferlegt  oder  bei  einer  Vermögensoder
  Gutsübernahme  von  dem  Übernehmer
  eine  Leistung  an  einen  Dritten
zum  Zwecke  der  Abfindung  versprochen
wird.

Der  Versprechensempfänger  kann,  sofern
  nicht  ein  anderer  Wille  der  Vertragschließenden

  anzunehmen  ist,  die

Leistung  an  den  Dritten  auch  dann
fordern,  wenn  diesem  das  Recht  auf
die  Leistung  zusteht.
Verwandtschaft  1642,  1643  s.
Vormundschaft  1795,  1807,  1821,
1822.
Vorkaufsrecht  s.  Hypothek  1170.
Vormundschaft.
Der  Vormund  kann  den  Mündel  nicht
vertreten
1.
2.  bei  einem  Rechtsgeschäfte,  das  die
Übertragung  oder  Belastung  einer

durch  Pfandrecht,  Hypothek  oder
Bürgschast  gesicherten  F.  des  Mündels
  gegen  den  Vormund  oder  die

Aufhebung  oder  Minderung  dieser

Sicherheit  zum  Gegenstande  hat
oder  die  Verpflichtun  Ddes  Mündels
zu  einer  solchen  Ubertragung,  Be- 



18

 

 

—##“

1807
1812

Forderung

lastung,  Aufhebung  oder  Minderung
  begründet;

bei  einem  Rechtsstreit  zwischen
den  in  Nr.  1  bezeichneten  Personen
sowie  bei  einem  Rechtsstreit  über
eine  Angelegenheit,  der  in  Nr.  2
bezeichneten  Art.

Die  Vorschrift  des  §  181  bleibt  unberührt.


s.  Bundesstaat  —  Vormundschaft.
Der  Vormund  kann  über  eine  F.  des
Mündels  nur  mit  Genehmigung  des
Gegenvormundes  verfügen,  sofern  nicht
nach  den  88  1819  —  1822  die  Genehmigung
  des  Vormundschaftsgerichts
erforderlich  ist.  1825,  1852.

1821  Der  Vormund  bedarf  der  Genehmigung

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des  Vormundschaftsgerichts:
1.
2.

zur  Verfügung  über  eine  F.,  die
auf  Übertragung  des  Eigentums
an  einem  Grundstücke  oder  auf
Begründung  oder  übertragung
eines  Rechtes  an  einem  Grundstück
oder  auf  Befreiung  eines  Grundstücks
  von  einem  solchen  Rechte
gerichtet  ist;

zur  Eingehung  der  Verpflichtung
zu  einer  der  in  Nr.  1,  2  bezeichneten
  Verfügungen.  1812,
1827.

die  für  eine  F.  des  Mündels  bestehende
  Sicherheit  aufgehoben  oder
gemindert  oder  die  Verpflichtung
dazu  begründet  wird.  1812.
Werkvertrag.
Der  Unternehmer  hat  für  seine  F.
aus  dem  Werkvertrag  ein  Pfandrecht
an  den  von  ihm  hergestellten  oder
ausgebesserten  beweglichen  Sachen  des
Bestellers,  wenn  sie  bei  der  Herstellung
  oder  zum  Zwecke  der  Ausbesserung
  in  seinen  Besitz  gelangt  sind.
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