Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Zu § 20. 
Zu &21 und 
8 22. 
Zu §( 25 A. 
und §9 26. 
( 368 ) 
des Gesetzes zugesicherte Ermäßigung, soweit eine solche einzutreten hat, in Abrechnung zu 
bringen. 
Es ist daher auch bei Ermittelung der für die Kaufleute in großen und Mittel- 
städten und für die Fabrikanten und Fabrikverleger aufzustellenden Gewerbesteuergesammt- 
beträge, sowie bei deren schließlicher Repartition (§ 21 A. und § 25 des Gesetzes) auf 
die gedachte Ermäßigung keine Rücksicht zu nehmen, sondern selbige erst nach erfolg- 
ter Repartition bei den betreffenden Ansätzen, der gesetzlichen Bestimmung gemäß, 
auszuwerfen unrd das Gesammtquantum um den Betrag des Ausfalls zu vermindern. 
§ 12. Nach § 20 des Gesetzes wird durch die etwaige Entrichtung von Gewerbe- 
steuer das Recht zum Gewerbsbetriebe selbst, insbesondere die Befugniß zu 
Ausübung des Dorfhandels oder eines Handwerks auf dem Lande, oder 
endlich auch die Erlaubniß zum Hausiren keinesweges erlangt; es sind daher 
auch Gewerbe, welche unbefugterweise betrieben werden sollten, kein Gegenstand der Be- 
steuerung, vielmehr ist deren Betrieb gehörigen Orts zur Anzeige zu bringen. 
*13. Bei Bestimmung des jährlichen Gesammtquantums der Gewerbesteuer für die 
Kaufleute in großen und Mittelstädten ist diejenige Anzahl der hierher zu rechnenden Ge- 
schäfte zum Grunde zu legen, welche am Schlusse des nächst vorhergehenden Jahres bestan- 
den hat. Spätere Veränderungen sind erst im nächstfolgenden Jahre zu berücksichtigen. 
Die Orts-Abschätzungscommission hat das obige Quantum, — insofern dasselbe nicht 
erst noch (§ 22, 2 des Gesetzes) der Genehmigung der Ministerien der Finanzen und des 
Innern bedarf, in welchem Falle von der genannten Commission unaufhältlich Bericht zu 
erstatten ist, — der Verwaltungsobrigkeit zu Einleitung der Repartition (§ 22, 4 des 
Gesetzes) bekannt zu machen, letztgedachte Behörde aber hat das Ergebniß der Vertheilung 
der Ortscommission zum Eintragen in das Cataster anzuzeigen. 
Die Wahl des Ausschusses der Betheiligten, welchem diese Repartition übertragen wer- 
den soll, ist von der Verwaltungsobrigkeit dergestalt zu bewirken, daß, soweit möglich, nicht 
nur jede Geschäftsbranche, sondern auch, bezüglich der Höhe der Gewerbesteuerbeiträge, die 
verschiedenen Classen der Betheiligten in angemessener Weise vertreten seien. (s. § 4 oben.) 
§14. Die Wahl der mit der Repartition eines Gewerbesteuergesammtbetrags für 
den Fabrikstand zu beauftragenden Gewerbsgenossen ist von der deshalb so wie überhaupt 
mit besonderer Geschäftsanweisung zu versehenden Kreis-Abschätzungscommission beziehendlich 
zu veranstalten und zu besorgen. 
Jede Firma empfängt eine Wahlliste, d. i. ein Verzeichniß der zum betreffenden Ab- 
schätzungsbezirk (§ 25 A. und § 26, 4 des Gesetzes) gehörigen Fabrikgeschäfte — bezüg- 
lich der Höhe ihrer bisherigen Gewerbesteuerbeiträge nach zwei oder drei Classen I. II. (III.) 
geordnet. Sie hat hierauf aus den darin aufgeführten Betheiligten die von der Kreis- 
Abschätzungscommission bezeichnete Anzahl Sachverständiger, (mit Rücksicht darauf, daß
	        
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