Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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möglichst jede Hauptbranche und jede Classe in angemessenem Verhältniß vertreten sei,) zu 
wählen und auf dem angefügten Stimmzettel deutlich nahmhaft zu machen, sodann aber 
letzteren unterschriftlich vollzogen binnen 8 Tagen, vom Empfang der Wahlliste an gerech— 
net, an die bezeichnete Behörde versiegelt zurückzusenden. 
Jede Firma hat nur Eine Stimme. Bei mehren Theilhabern Eines Geschäfts bleibt 
der Uebereinkunft derselben überlassen, ob sie das Wahlrecht gemeinschaftlich oder durch 
Einen aus ihrer Mitte ausüben wollen. 
Stimmzettel, welche nicht innerhalb der gesetzten Frist an die bezeichnete Behörde zu- 
rückgesendet werden, oder eine größere als die bestimmte Anzahl Sachverständiger namhaft 
machen, oder die erwählten Sachverständigen nicht unzweifelhaft erkennen lassen, oder end- 
lich nicht unterschriftlich vollzogen worden sind, können bei der Wahl nicht berücksichtigt 
werden. 
Diejenigen Mitglieder, welche die relative Stimmenmehrheit für sich haben, sind als 
gewählt anzusehen, und werden so wie die von der Kreis-Abschätzungscommission zu ernen- 
nenden Sachverständigen (§ 26, 3 des Gesetzes) von der auf sie gefallenen Wahl durch die 
genannte Commission von dem Tage und Orte aber, wann und wo die schließliche Reparti- 
tion des Gewerbesteuergesammtbetrags Statt finden soll, wenigstens 8 Tage vor Eintritt die- 
ses Termins, beziehendlich durch den die Abschätzung leitenden, von der Kreis-Abschätzungs- 
commission hierzu beauftragten Districtscommissar in Kenntniß gesetzt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Kreis-Abschätzungscommission. 
§ 15. Das für die Fabrikgeschäfte festzustellende Gesammtquantum der Gewerbesteuer Zu denf. &#. 
erstreckt sich in der Regel über einen Steuerbezirk (vergl. § 61 des Gesetzes). Insofern 
jedoch für den § 26, 4 des Gesetzes gedachten Fall die Vereinigung mehrerer Steuerbezirke 
oder die Zutheilung einzelner Fabrikgeschäfte Behufs der Abschätzung zu andern Steuerbe- 
zirken als sachgemäß erscheint, wird hierüber besondere Anordnung getroffen werden. 
§ 106. Ueber die jährlichen Schlachtsteuerbeträge der einzelnen Bankfleischer find den Zu § 29. 
Bezirkssteuereinnahmen auf deren Verlangen von den betreffenden Steuerbehörden summa- 
rische Verzeichnisse mitzutheilen. 
8 17. Den dieser Unterabtheilung angehörigen Transportgewerben ist auch der ge- Zu g 35. 
werbsmäßige Betrieb der Dampfschifffahrt beizuzählen. 
§ 18. Um die Durchschnittszahl der Gewerbsgehülfen (§ 39, h des Gesetzes) zu fin= Zu 9 39. 
den, ist zunächst die höchste Zahl der Gesellen und Gehülfen, welche der Gewerbtreibende 
in jedem Vierteljahr des vorhergegangenen Jahres gleichzeitig gehalten hat, mit Rücksicht 
auf die Vorschriften § 39, e und k des Gesetzes zu ermitteln und sodann die Summe 
dieser Zahlen mit 4 zu dividiren. Weitere Unterscheidungen für diejenigen Fälle, wo Ge- 
sellen nicht das volle Vierteljahr gehalten worden sind, finden nicht Statt. 
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