Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

( 386) 
B. 
Gewerbesteuer-Freischein. 
Dem N. JN., Fabrikinhaber zu N. (oder Handelsreisenden in Diensten des N. zu N) 
wird hierdurch auf den Grund des beigebrachten, von dem Königl. Jschen Landrathe zu N. 
unterm . . . . ausgefertigten Gewerbe-Legitimationszeugnifses, das Befugniß 
ertheilt, in den Königlich Sächsischen Landen für das von ihm seinem obgedachten Prin- 
cipal) betriebene Geschäft, Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu machen. 
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur 
Proben, aufgekaufte Waaren aber gar nicht mit sich herumführen, letztere muß er viel- 
mehr frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen. 
Gegenwärtiger Gewerbesteuer-Freischein, welcher auf Verlangen den Grenz= und Steuer- 
aufsichtsbeamten vorzuzeigen, ist gültig auf die Dauer von Monaten, also bis zum 
N. am 18 
4 v 4 
Königl. Sächs. Amtshauptmann daselbst. 
Der Stadtrath allda. 
N. N. 
  
Personalbeschreibung. 
(Wie auf gewöhnlichen Pässen.) 
Unterschrift des Reisenden.
	        
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