Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(388 ) 
Cb. 
Dem JN., welcher als Handlungscommis in Diensten des 
der 
Handelshauses 
(Spinn-) Fabrik 
troffenen Behörden des (Königreichs Preußen, Bayern 2c.) hierdurch bescheinigt, daß 
5 s sei 
—2 ebengedachte Handelshaus ur seinen Gewerbsbetrieb im hiesigen 
zu N. etablirten 
des N. stehet, wird Behufs seiner Gewerbelegitimation bei den be— 
e Fabrikanstalt ihren 
Lande die gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. 
Dieses Zeugniß ist gültig auff. Monate. 
N. am. teen 18 
(K. Sächs. Amtshauptmann daselbst.) 
(Der Stadtrath allda.) 
  
Personalbeschreibung 2e. 2c. 
Unterschrift des Reisenden.
	        
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