Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(398 ) 
Vergleichung. 
Thlr. Ngr. Pf. Einnahme. 
- . -Ausgabe. 
verbleiben: 
Thlr Ngr. Pf. R " ste, laut anliegenden Individual-Restverzeichnisses 
sub D. 
und zwar: 
— Thlr. . Ngr. Pf. aufs laufende Jahr, 
. 2 auf frühere Jahre. 
  
  
uts. 
Urkundlich ist diese Rechnung eigenhändig unterschrieben und besiegelt worden. 
Sign. N., am 18 
N. N. 
Gemeindevorstand. 
N. JN. 
Ortseinnehmer. 
Der Ratb allda. 
N. N. 
Bürgermeister. 
N. N. 
Stadtsteuer-Einnehmer. 
Anmerkung. An Orten, wo der Bürgermeister oder Gemeindevorstand zugleich Ortseinnehmer 
ist, ist die Rechnung neben diesem von einem andern Mitgliede des Stadt= oder 
Gemeinderaths mit zu vollziehen.
	        
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